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§ 191 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Siebenter Abschnitt – Bundesanstalt für Arbeit → Erster Unterabschnitt – Organisation

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 191 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Organe nehmen für ihre Bereiche die Aufgaben der Selbstverwaltung wahr. 2Sie sind über die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt umfassend zu unterrichten; Ergebnisse von Untersuchungen und Statistiken sind ihnen unverzüglich zugänglich zu machen. 3Sie haben alle aktuellen Fragen des Arbeitsmarktes zu beraten und Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach §§ 1 und 2 dieses Gesetzes zu erörtern. 4Sie haben insbesondere dahin zu wirken, daß auf dem Arbeitsmarkt ihres Bereiches

  1. 1.
    offene Stellen zügig besetzt und Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen werden, um Arbeitslosigkeit und unterwertige Beschäftigung zu verhindern oder zu beseitigen,
  2. 2.
    die Berufe festgestellt werden, in denen ein Mangel an Arbeitskräften besteht oder in absehbarer Zeit zu erwarten ist und diesem Mangel entgegengewirkt wird,
  3. 3.
    das Angebot an Bildungsmaßnahmen und Ausbildungsplätzen bedarfsgerecht gestaltet und die Bildungsbereitschaft der Arbeitnehmer gesteigert werden,
  4. 4.
    die berufliche Eingliederung von Personen gefördert wird, deren Unterbringung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist und
  5. 5.
    Beschäftigungsprobleme als Folge wirtschaftlicher Strukturwandlungen vermieden oder gelöst werden.

5Der Erfolg eingeleiteter Maßnahmen ist zu überwachen. 6Im übrigen ergibt sich der Umfang der Aufgaben und Befugnisse der Organe aus Gesetz und Satzung (§ 214).

(2) 1Die Organe können die Erledigung einzelner Aufgaben Ausschüssen übertragen. 2Das gilt nicht für die Aufgaben nach § 189 Abs. 3 und 4, § 191 Abs. 3, §§ 197, 202 Abs. 3, §§ 203, 211, 213, 214, 216 Abs. 1, § 218 Abs. 1 und § 223 Abs. 2 und 3. 3Der Vorstand und die Verwaltungsausschüsse sollen Ausschüsse zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft bilden. 4Diese haben im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden darauf hinzuwirken, daß Bauaufträge der öffentlichen Hand sowie des öffentlich geförderten und des steuerbegünstigten Wohnungsbaues in angemessenem Umfang während der Schlechtwetterzeit durchgeführt werden. 5Bauherren, die Bauaufträge im Sinne des Satzes 4 vergeben, sollen dem zuständigen Ausschuß auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte über die Planung, Vergabe und Durchführung der Bauaufträge erteilen.

(3) 1Die Anordnungen und die Verwaltungsvorschriften der Bundesanstalt nach diesem Gesetz erläßt der Verwaltungsrat. 2Sie sind geänderten Verhältnissen alsbald anzupassen.

(4) 1Die Anordnungen nach diesem Gesetz bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung; die Anordnungen nach § 152 Abs. 5 bedürfen außerdem der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen. 2Die Anordnungen sind in dem durch die Satzung bestimmten Veröffentlichungsorgan bekanntzumachen.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann an Stelle der in diesem Gesetz vorgesehenen Anordnungen der Bundesanstalt Rechtsverordnungen erlassen, wenn die Bundesanstalt nicht innerhalb von vier Monaten, nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sie dazu aufgefordert hat, eine Anordnung erläßt oder den veränderten Verhältnissen anpaßt.