§ 213 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
1Der Vorstand bestellt auf Vorschlag des Präsidenten der Bundesanstalt die Direktoren der Arbeitsämter. 2Er hört vor der Bestellung die Verwaltungsausschüsse des Landesarbeitsamtes und des Arbeitsamtes. 3§ 212 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.