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§ 213 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

1Der Vorstand bestellt auf Vorschlag des Präsidenten der Bundesanstalt die Direktoren der Arbeitsämter. 2Er hört vor der Bestellung die Verwaltungsausschüsse des Landesarbeitsamtes und des Arbeitsamtes. 3§ 212 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.