Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 214 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

1Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung der Bundesanstalt. 2Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung und ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Satzungsänderungen.