Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 55 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

ZWEITER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin und Beratender Ingenieur; Baukammer Berlin → Zweiter Abschnitt – Baukammer

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 55 ABKG – Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht, Verarbeitung personenbezogener Daten, Amtshilfe

(1) Die Kammer und der Eintragungsausschuss dürfen folgende personenbezogene Daten in die Liste und die Verzeichnisse aufnehmen und weiterverarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 40 erforderlich ist:

  1. 1.

    Namen,

  2. 2.

    akademische Grade und Titel,

  3. 3.

    Anschriften,

  4. 4.

    Geburtsdatum und -ort,

  5. 5.

    Geschlecht,

  6. 6.

    Staatsangehörigkeit,

  7. 7.

    Ausbildung,

  8. 8.

    Fachrichtungen,

  9. 9.

    berufliche Tätigkeit und Betriebsstätte,

  10. 10.

    Telekommunikationsanschlüsse,

  11. 11.

    Mitgliedschaft,

  12. 12.

    Beitrags- und Gebührenpflicht,

  13. 13.

    Bank- und andere Inkassoverbindungen,

  14. 14.

    Tätigkeit in Organen und Ausschüssen der Kammer,

  15. 15.

    Erfüllung der Berufspflichten, berufsgerichtliche Maßnahmen,

  16. 16.

    Firma,

  17. 17.

    Gesellschaftsform,

  18. 18.

    Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Liquidatorinnen und Liquidatoren,

  19. 19.

    Versicherer, Versicherungsnummer und das Datum des Abschlusses und der Kündigung des Versicherungsvertrages einer Ingenieurgesellschaft gemäß § 33.

(2) Die Kammer darf aus den Listen und den Verzeichnissen Auskünfte über Namen, akademische Grade und Titel, Anschriften, Fachrichtungen, Beschäftigungsarten, die Betriebsstätte, die Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die geschäftsführenden Personen und den Gesellschaftszweck, den Namen, die Adresse sowie die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung einer Ingenieurgesellschaft gemäß § 33 erteilen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 40 erforderlich ist. Im Übrigen darf sie die von ihr geführten Daten insoweit veröffentlichen und übermitteln, als diese Daten auch aus anderen Quellen allgemein zugänglich sind.

(3) Die Kammer darf außerdem von den Mitgliedern ihres Versorgungswerkes für dessen Zwecke folgende personenbezogene Daten verarbeiten:

  1. 1.

    Namen und Geburtsdatum der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder rechtlich Gleichgestellter und deren Kinder,

  2. 2.

    Beziehungen zu anderen Versorgungsträgern.

(4) Die Kammer darf im Rahmen ihrer Aufgaben von den Beschwerdeführenden und anderen Antragstellenden folgende personenbezogene Daten verarbeiten:

  1. 1.

    Namen,

  2. 2.

    Anschriften,

  3. 3.

    Telekommunikationsanschlüsse.

(5) Das nach § 51 zuständige Versorgungswerk darf insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist:

  1. 1.

    Namen,

  2. 2.

    Anschriften,

  3. 3.

    Geburtsdatum,

  4. 4.

    Bankverbindung,

  5. 5.

    Leistungen,

  6. 6.

    Renten- und Krankenversicherungen,

  7. 7.

    Pfändungen,

  8. 8.

    Ausbildungsverhältnisse der Kinder,

  9. 9.

    bei Leistungen aus Fürsorgeeinrichtungen: Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

(6) Die Kammer darf von Personen, zu denen sie zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben Kontakte herstellt, folgende personenbezogene Daten verarbeiten:

  1. 1.

    Namen,

  2. 2.

    Anschriften,

  3. 3.

    Funktionen,

  4. 4.

    Telekommunikationsanschlüsse.

(7) Die Kammer ist verpflichtet, in den den Aufgabenkreis der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure betreffenden Angelegenheiten Auskünfte zu der Liste und den Verzeichnissen, über Versagung und Löschung sowie bestandskräftige Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren an Behörden und Gerichte zu erteilen. Sie ist berechtigt, von Gerichten und Behörden Auskünfte einzuholen, soweit dies zur Erfüllung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist.

(8) Bewerberinnen und Bewerber sowie Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand und den Ausschüssen Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie zu ihrer Berufshaftpflichtversicherung zu erteilen, soweit die Angaben zur Durchführung der Aufgaben nach § 40 Abs. 2 und den §§ 49 und 51 notwendig sind. § 55 der Strafprozessordnung über das Auskunftsverweigerungsrecht von Zeuginnen und Zeugen gilt entsprechend.

(9) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Kammer und die von diesen beigezogenen Sachverständigen und Hilfskräfte sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben ist oder die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Organe oder Ausschüsse der Kammer zur Kenntnis erhalten. Sie dürfen die Kenntnis von derartigen Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft der oder des Betreffenden in Organen und Ausschüssen der Kammer fort.

(10) Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten nach den Absätzen 8 und 9 gelten als Verletzung der Berufspflichten.