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§ 51 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

ZWEITER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin und Beratender Ingenieur; Baukammer Berlin → Zweiter Abschnitt – Baukammer

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 51 ABKG – Versorgungswerk

(1) Die Kammer kann durch Satzung

  1. 1.

    für ihre Mitglieder und deren Familienangehörige ein Versorgungswerk errichten oder sich dem Versorgungswerk der Kammer eines anderen Landes im Geltungsbereich des Grundgesetzes anschließen und

  2. 2.

    ihre Mitglieder verpflichten, Mitglieder des Versorgungswerkes zu werden.

Mitglieder, die Beamtinnen oder Beamte sind oder die der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, sind auf Antrag von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk zu befreien. In einer Übergangsbestimmung sind Freistellungen für die Fälle vorzusehen, in denen eine anderweitige Versorgung nach näherer Maßgabe nachgewiesen wird. Verwaltungsverfahren des Versorgungswerkes gegenüber den ihm auf Grund des Anschlusses angehörenden Mitgliedern richten sich nach den für das Versorgungswerk geltenden Vorschriften.

(2) Die Satzung muss eine selbständige Verwaltung des Versorgungswerkes durch eigene Organe vorsehen, sofern ein eigenes Versorgungswerk errichtet wird. Sie muss ferner Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    die versicherungspflichtigen Mitglieder,

  2. 2.

    die Höhe und Art der Versorgungsleistungen,

  3. 3.

    die Höhe der Beiträge,

  4. 4.

    Beginn und Ende der Teilnahme,

  5. 5.

    die Befreiung von der Teilnahme, insbesondere während einer Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk,

  6. 6.

    die freiwillige Teilnahme, insbesondere nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Kammer,

  7. 7.

    die Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Organe des Versorgungswerkes,

  8. 8.

    die Berücksichtigung von Zeiten des Mutterschutzes und der Kindererziehung.

(3) Die Satzung, die Anschlusssatzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und der für die Versicherungsaufsicht zuständigen Senatsverwaltung.

(4) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist vom übrigen Vermögen der Kammer getrennt zu verwalten. Langfristige Geldanlagen, Schuldaufnahmen und Verfügungen über Grundstücke sind nur mit Zustimmung der für die Versicherungsaufsicht zuständigen Senatsverwaltung zulässig.

(5) Für einen Anspruch auf Versorgungsleistungen gilt als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe oder Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner; der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.