Art. 55 Verf
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
3. Abschnitt: – Staatsfunktionen → I. – Rechtsetzung und Verfassungsänderung
Art. 55 Verf – (Gesetzgebungsverfahren)
(1) Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder aus der Mitte des Landtages sowie gemäß Artikel 59 und 60 aus dem Volk eingebracht. Ein Gesetzentwurf aus der Mitte des Landtages muss von einer mindestens Fraktionsstärke entsprechenden Zahl von Mitgliedern des Landtages unterstützt werden.
(2) Ein Gesetzesbeschluss des Landtages setzt eine Grundsatzberatung und eine Einzelberatung voraus.