§ 28 ThürStatG
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Abschnitt – Kosten der Statistiken, Reidentifizierungsverbot, Strafvorschrift, Ordnungswidrigkeiten
§ 28 ThürStatG – Strafvorschrift
Wer entgegen § 27 Einzelangaben aus Statistiken öffentlicher Stellen oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.