§ 27 ThürStatG
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Abschnitt – Kosten der Statistiken, Reidentifizierungsverbot, Strafvorschrift, Ordnungswidrigkeiten
§ 27 ThürStatG – Reidentifizierungsverbot
Die Zusammenführung
- 1.von Einzelangaben aus Statistiken öffentlicher Stellen oder
- 2.von Einzelangaben aus Statistiken öffentlicher Stellen mit anderen Angaben
zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs ist untersagt, es sei denn, die Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift oder ein sonstiger eine Statistik einer öffentlichen Stelle anordnender Rechtsakt lassen das zu.