Widerrufsjoker bei Sparkassendarlehn

Widerruf Sparkasse
01.03.201821 Mal gelesen
Immobiliendarlehnsverträge der Sparkassen sind oft fehlerhaft. Damit besteht die Möglichkeit sich auch nach Jahren noch von solchen Verträgen zu lösen.

Sparkassendarlehn sind widerrufbar

Immobiliendarlehnsverträge der Sparkassen sind oft fehlerhaft. Damit besteht die Möglichkeit sich auch nach Jahren noch von solchen Verträgen zu lösen.

Ältere Darlehn sind oft mit hohen Zinsen belastet und daher sehr teuer. Soll von dem aktuell günstigen Zinsniveau profitiert werden, ist dies in der Regel nur möglich, wenn der alte Darlehnsvertrag gekündigt wird. Dabei fällt jedoch eine zumeist hohe Vorfälligkeitsentschädigung an. Es gibt jedoch einen Ausweg.

Die Widerrufsfrist

Für den Widerruf eines Darlehnsvertrags sieht das Gesetz eine Frist von zwei Wochen vor. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Darlehnsnehmer ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt worden ist. Das setzt voraus, dass der Darlehnsnehmer die Widerrufsbelehrung vollständig und richtig erhalten hat. Neben gesetzlichen Pflichtinformationen besteht auch die Möglichkeit zusätzliche Informationen durch die Bank zu vereinbaren. Fehlt eine dieser Angaben oder ist diese unrichtig, ist die gesamte Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Die Widerrufsfrist beginnt daher auch nicht zu laufen. Der Darlehnsvertrag ist auch nach Jahren noch widerrufbar.

Widerrufbarkeit der Sparkassendarlehn

Insbesondere Immobiliendarlehnsverträge der Sparkassen ab dem 11. Juni 2010 weisen immer wieder erhebliche Mängel auf. Neben fehlenden Pflichtangaben, wie der effektive Jahreszins oder die korrekte Ratenanzahl, fehlen auch Angaben in der Widerrufsbelehrung. So versprechen die Sparkassen dem Darlehnsnehmer die zuständige Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Tatsächlich erfolgt diese Information jedoch nicht oder aber nicht in der vorgeschriebenen Form. Die zuständige Aufsichtsbehörde muss entweder im Darlehnsvertrag selbst genannt sein, oder wenigstens in den allgemeinen Darlehnsbedingungen. Eine Nennung in dem europäischen standardisierten europäischen Merkblatt oder auf einem Kontoauszug reicht hierfür nicht aus

Beispiel Widerrufsbelehrung:

"14 Widerrufsinformation

Widerrufsrecht

Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb 14 Tage ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der der für die Sparkasse zuständige Aufsichtsbehörde) erhalten hat.

Der Darlehnsnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehnsnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehnsnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehnsnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehnsnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangabe kann der Darlehnsnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehnsnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:"

Ist die Widerrufsbelehrung, wie im Beispiel, fehlerhaft, kann der Darlehnsvertrag auch nach Jahren noch widerrufen werden. Fehlende Angaben sorgen für eine Widerrufbarkeit des Darlehnsvertrages. Zwar kann die Bank den Darlehnsnehmer auch noch später richtig und vollständig informieren, jedoch bedarf dies bestimmter Voraussetzungen. Diese werden all zu oft nicht eingehalten wodurch auch die nachträgliche Information meist fehlerhaft ist.

Die Chance des Widerrufs

Der Darlehnswiderruf ist eine äußerst lukrative Möglichkeit sich von älteren, teuren Darlehnsverträgen zu lösen. Der Widerruf sorgt für die Rückabwicklung des gesamten Darlehnsvertrags. Das bedeutet, der Darlehnsnehmer erhält sämtliche Gezahlte Raten zurück. Daneben erhält er in bestimmten Fällen eine Nutzungsentschädigung, eine Art Verzinsung, sämtlicher Zahlungen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt bei einem Widerruf, im Gegensatz zu einer Kündigung, nicht an.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.wvr-law.de

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