Wenn die Hausfrau oder der Hausmann berufsunfähig werden.
Die Tätigkeitsfelder einer modernen Hausfrau sind vielgestaltig. Diese reichen von der Versorgung der Familie über das Management der gesamten häuslichen Abläufe bis hin zur Unterstützung der Kinder bei den Hausaufgaben oder Sportveranstaltungen. In einer Ehe oder einer eheähnlichen Gemeinschaft entscheiden sich viele Partner die bisherige berufliche Tätigkeit, zumindest zeitweise, aufzugeben und der Tätigkeit als Hausfrau oder Hausmann nachzugehen. Aber auch bei dieser Tätigkeit besteht die Gefahr, dass man die Tätigkeit infolge Krankheit oder Körperverletzung nicht mehr ausüben kann. Konkret besteht die Gefahr das die Hausfrau berufsunfähig wird.
Wann die Berufsunfähigkeit vorliegt
Bei Hausfrauen- und Männern regelt sich die Berufsunfähigkeit, genau wie bei jedem anderen Beruf auch, nach den Vorschriften des § 172 Versicherungsvertragsgesetz. Danach ist berufsunfähig, wer:
"seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann"
Das bedeutet, berufsunfähig ist derjenige, der seinen Beruf für eine Dauer von mindestens sechs Monaten zu weniger als der Hälfte ausüben kann.
Die Tätigkeit der Hausfrau, gehört zwar klassischerweise nicht zu einem festen Berufsbild, dennoch wird in ständiger Rechtsprechung die Tätigkeit der Hausfrau als Beruf anerkannt.
Die Leistungspflicht der Versicherung
Kann somit eine Hausfrau oder ein Hausmann seine Tätigkeit infolge Krankheit oder Körperverletzung nicht mehr ausüben liegt Berufsunfähigkeit vor. In diesem Fall ist die Versicherung verpflichtet, die vereinbarte Rente zu zahlen und den Versicherten von der Zahlung weiterer Mitgliedsbeiträge frei zu stellen. Dies geschieht solange, bis der Betreffende seine Berufsfähigkeit wiedererlangt oder ein, mit der ehemaligen Tätigkeit, vergleichbarer Beruf aufgenommen wird.
Die Pflichten der Betroffenen
Zu den Pflichten der Betroffenen zählt, die Berufsunfähigkeit gegenüber der Versicherung anzuzeigen. Darüber hinaus muss der Betroffen den Nachweis führen, das eine Berufsunfähigkeit tatsächlich vorliegt. In der Regel erfolgt dies über einen detaillierten Vergleich zwischen den bisherigen Tätigkeiten mit den noch ausübbaren Tätigkeiten. In anderen Berufszweigen kann sich dies schnell als enorme Herausforderung darstellen. Hausfrauen- und Männer trifft diese Pflicht nicht in dem Umfang. Hier genügt eine "Schlagwortartige" Auflistung der Tätigkeiten. Aber auch wenn die Anforderungen an die Nachweise der Berufsunfähigkeit bei Hausfrauen- und Männern nicht so hoch sind, verweigern die Versicherungen in rund einem Drittel aller Fälle die vereinbarte Leistung zu erbringen.
Wie Sie die Berufsunfähigkeitsleistung erhalten.
Wird eine Hausfrau oder ein Hausmann berufsunfähig, verweigern die Versicherung dennoch oft die Leistung. Als Grund wird oft bezweifelt, dass die Hausfrau ihren Beruf zu weniger als 50% ausüben kann. Oder es wird darauf verwiesen, dass die Tätigkeit als Hausfrau schon gar keinen Beruf darstellt. Dieses Vorbringen verkennt jedoch den Stellenwert der häuslichen Tätigkeit.
Sind auch Sie eine berufsunfähig als Hausfrau oder Hausmann, und die Berufsunfähigkeit verweigert Ihnen die Leistung, dann ist es geboten, sich schnellstmöglich professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Kosten für eine anwaltliche Vertretung werden in der Regel von der Rechtsschutzversicherung übernommen.
Weitere Informationen zu Ihren Rechten und Möglichkeiten erhalten Sie unter: www.wvr-law.de
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