Die Tücken in den BVVG Verträgen.
Nach der Wiedervereinigung war die Nachfolgeorganisation der Treuhand, die Bodenverwaltungs- und -verwaltungs GmbH, kurz BVVG, damit befasst, landwirtschaftliche Nutzflächen in den neuen Bundesländern zu privatisieren. Viele ehemalige Pächter nutzten die Chance landwirtschaftliche Nutzflächen zu attraktiven Konditionen zu erwerben. Im Zuge des Energiewandels nutzen einige der Erwerber die Nutzflächen, nicht mehr nur für klassische Landwirtschaft, sondern immer mehr auch für die Nutzung von Windenergieanlagen. Diese Nutzung stellt eine lukrative Verwendung der Nutzflächen dar. Der Grundstückseigentümer erhält hierbei Zahlungen für den erzeugten Strom sowie eine Entschädigung für die Nutzung des Grundstücks.
Das Problem mit der Bindungsfrist.
Die Verträge mit der BVVG lassen eine andere Nutzung als zur Landwirtschaft jedoch nicht zu. Die Grundstückskaufverträge sind in der Regel mit einer Bindung von 15 Jahren versehen. In dieser Frist soll der Erwerber das Grundstück weder veräußern noch anders, als für die Landwirtschaft nutzen. Verwertet der Grundstücksinhaber das Grundstück anders, als vertraglich vorgesehen, fällt bis zu 75% der erwirtschafteten Einnahmen an die BVVG. Diese Klauseln werden jedoch in vielen Fällen als unrechtmäßig empfunden. Nicht zuletzt, weil der Grundstücksinhaber erheblich an der Verwertung seines Grundstücks gehindert ist. Bei der Nutzung des Grundstücks für Windenergieanlagen würde die BVVG auch über die Vertragsbindung von 15 Jahren hinaus an den Entschädigungszahlungen teilhaben, ohne dafür irgendeine Gegenleistung zu erbringen.
Das Gerichtsurteil zugunsten der Grundstücksinhaber.
In gleicher Richtung hat das Kammergericht Berlin geurteilt. In dem konkreten Fall wandte sich ein Grundstücksbesitzer gegen die BVVG. Das Grundstück wurde für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen genutzt. Die BVVG verlangte hier einen Großteil der Entschädigungszahlungen. Das Kammergericht Berlin urteilte, das diese Klauseln unzulässig sind. Zur Begründung führte das Gericht aus, das diese Klauseln den Grundstücksinhaber erheblich in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigen. Leider ist dieses Urteil noch nicht endgültig. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes steht noch aus. Jedoch darf diese Entscheidung mit Zuversicht erwartet werden, den bereits das Landgericht Berlin hatte in gleicher Weise geurteilt wie das Kammergericht.
Die derzeitige Rechtslage.
Für die betroffenen hat dies zur Folge, dass die BVVG nicht an den Erlösen aus dem Betrieb der Windenergieanlagen beteiligt werden muss. Das sich an dieser Lage etwas durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ändert, ist nicht zu erwarten. Einzig die Frage der Verjährung ist noch zu beantworten. Im Idealfall ist die Verjährungsfrist für Grundstücke einschlägig. Diese Beträgt zehn Jahre. Aber auch wenn die regelmäßige Verjährungsfrist einschlägig ist, beginnt die Frist erst mit der Verkündung des Urteils vom Kammergericht Berlin. Die betroffenen Grundstückseigentümer können also hoffen, keine Zahlungen an die BVVG leisten zu müssen und bereits gezahlte Beträge erstattet zu bekommen.
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Haben auch Sie einen Vertrag mit der BVVG geschlossen?
Wenn auch Sie ein Grundstück von der BVVG erworben haben, ist es ratsam den Kaufvertrag auf die Unwirksamkeit einzelner Klauseln überprüfen zu lassen. Die Kanzlei Werdermann / von Rüden steht Ihnen hierzu gern zur Verfügung. Im Rahmen einer kostenlosen und unverbindlichen Erstberatung informieren wir Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten und deren Erfolgsaussichten. Nehmen Sie Ihr gutes Recht war! Die Rechtsanwälte stehen Ihnen unter 030 / 200 590 770 sowie info@wvr-law.de zu Verfügung.