Familienstreit nach Erbfall: Barabhebungen bei Vorsorgevollmacht (OLG Karlsruhe, Urt. v.16.05.2017 - 9 U 167/15)

anwalt24 Fachartikel
21.07.2017588 Mal gelesen
Nach dem Tod eines Vollmachtgebers kommt es oft zum Streit über die Barabhebungen von dessen Konto und Verwendung des abgehobenen Geldbetrages durch den Bevollmächtigten. Die Tätigkeit des Bevollmächtigten ist keine unverbindliche Gefälligkeit, sondern eine verbindliche Auftragstätigkeit.

Familienstreit nach Erbfall: Barabhebungen bei Vorsorge-vollmacht (OLG Karlsruhe, Urt. v.16.05.2017 - 9 U 167/15)

Immer wieder kommt es nach dem Tod eines Vollmachtgebers zum Streit über die Barabhebungen von dessen Konto und Verwendung des abgehobenen Geldbetrages durch den Bevollmächtigten. Der Bevollmächtigte, oft ein Verwandter oder guter Freund des Verstorbenen, hebt in der Regel die Belege für die einzelnen Barabhebungen und Verwendung des abgehobenen Geldbetrages nicht auf und gerät so in Erklärungsnot gegenüber dem Erben.

Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 16.05.2017 (Az.: 9 U 167/15) in einem Fall, in dem die Tochter als Bevollmächtigte aufgrund einer ihr von einem Elternteil erteilten General- und Vorsorge-vollmacht Bargeld vom Konto abhob und darüber verfügte, Folgendes entschieden:

Hebt eine Tochter mit der von einem Elternteil erteilten General- und Vorsorgevollmacht Bargeld ab,  ist regelmäßig das Auftragsrecht anwendbar. Die Beweislast dafür, dass die abgehobenen Gelder auftragsgemäß verwendet wurden, trägt der Auftragnehmer. Das Gericht entschied auch über die Beweislast bei Geldbeträgen als Gegenleistung für Pflege und Betreuung.

Danach ist auf die Abhebung und Verwendung des abgehobenen Bargeldes Auftragsrecht anwendbar. Die Tätigkeit des Bevollmächtigten ist also keine unverbindliche Gefälligkeit, die er dem Vollmacht-geber erweist, sondern eine rechtlich verbindliche Tätigkeit nach Auftragsrecht.

Der Erbe hat dann Anspruch auf Auskunft über das vom Bevollmächtigten verwaltete Geldvermögen durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, Anspruch auf Rechenschaftslegung und zudem einen Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Belege und Unterlagen, die der Bevollmächtigte vom Vollmacht-geber im Zusammenhang mit der Bevollmächtigung erhalten hat.

Konkret hat der Bevollmächtigte ein nach Aktiva und Passiva unterteiltes Vermögensverzeichnis und davon getrennt eine Aufstellung der von ihm vereinnahmten und verausgabten Geldmittel vorzulegen.

Die Angaben des Bevollmächtigten müssen vollständig, richtig, überprüfbar und übersichtlich sein. Belege sind vorzulegen und ggf. vom Bevollmächtigten nachträglich beizubringen.

Erforderlichenfalls hat der Bevollmächtigte die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben eidesstattlich zu versichern.