Was tun, wenn der Adressat eines Briefes den Empfang zu verhindern versucht?

anwalt24 Fachartikel
18.10.20141792 Mal gelesen
In manchen Fällen ist die Zusendung einer Mitteilung per Fax oder E-Mail nicht ausreichend, vielmehr ist ein Brief erforderlich. Dieser Beitrag behandelt die Situation, wenn der Adressat den Zugang verhindern will.

In einem früheren Beitrag (http://www.anwalt24.de/beitraege-news/fachartikel/einschreiben-rueckschein-immer-die-beste-wahl ) hatte ich dargelegt, warum es unter Umständen sinnvoll sein kann, wichtige  Mitteilungen  nicht per Einscheiben/Rückschein an den Empfänger zu übersenden und welche Alternativen es hierzu gibt.

Nun verlangt aber das Gesetz aber in manchen Fällen die schriftliche Zustellung ohne elektronische Hilfsmittel wie E-Mail oder Telefax als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Willenserklärung. Dies ist z. B. bei der Kündigung des
Mietvertrages (§ 568 BGB) sowie bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses (§ 623 BGB) der Fall.

Was ist aber zu tun, wenn der Adressat eines ihm persönlich angereichten Schriftstückes sich weigert, dieses entgegenzunehmen?

Bei unberechtigter Weigerung könnte dann eine sogenannte Zugangsvereitelung vorliegen. In diesem Fall muss sich der Adressat so stellen lassen, als hätte er das Schreiben erhalten.

Beispiel: Ein Arbeitgeber führt mit einem unbefristet angestellten Arbeitnehmer im Beisein eines Zeugen ein routinemäßiges Personalgespräch. Während des Gesprächs hält der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für diesen völlig überraschend ein Kündigungsschreiben hin mit der Aufforderung, den Empfang auf einer Kopie des Schreibens zu bestätigen. Der Arbeitnehmer weigert sich sowohl, das Schreiben entgegenzuentnehmen, als auch dessen Empfang zu quittieren.

Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat in einem ähnlichem Fall entschieden, dass dem Arbeitnehmer wegen der Weigerung, ein Schreiben entgegenzunehmen, dann keine Zugangsvereiteilung vorzuwerfen ist, wenn er mit einem Kündigungsschreiben nicht rechnen musste (LAG Hamburg, Urteil vom 13.02.2014 - 8 Sa 68/13). Gegen eine Zugangsverteilung spreche auch, so das LAG Hamburg weiter, dass der Arbeitgeber zudem die Möglichkeit hatte, dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben auf dem Postwege zukommen zu lassen.

Weiß der Arbeitnehmer hingegen, dass in dem Gespräch ein Kündigungsschreiben übergeben wird, und verweigert er dann die Entgegennahme des Schreiben, wird eine Zugangsvereitelung zu bejahen sein.

Und was ist zu tun, wenn der Adressat einen Briefes, welcher per Einschreiben/Rückschein an ihn versandt wurde, nicht von der Post abholt?

In diesem Fall sollte der Absender den Brief sofort ein zweites Mal per Einschreiben/Rückschein an den Adressaten schicken. Wenn jener auch dieses zweite Schreiben nicht abholt, muss er sich eine Zugangsvereitelung vorwerfen und so stellen lassen, als wenn ihn der erste Brief bereits erreicht hat.