Da steht Ihnen doch ein Mietwagen zu

anwalt24 Fachartikel
29.07.20071599 Mal gelesen

 

Wie man als Unfallopfer auf Kosten sitzen bleiben kann
Ihre Nachbarn und die von Ihnen beauftragte Werkstatt, alle versichern es Ihnen: nach einem unverschuldeten Unfall steht Ihnen während der Reparaturzeit ein Mietwagen zu oder Sie können Nutzungsausfall geltend machen.
Möglicherweise vermittelt Ihnen die Werkstatt freundlicherweise direkt ein Fahrzeug, mit dem Sie den Rückweg antreten können. Dieser Anspruch auf einen Mietwagen stellt gerade für Geschädigte, die viel mit dem PKW unterwegs sind, eine große Erleichterung dar.

Anders kann sich die Situation jedoch z.B. für einen Rentner darstellen, der seinen Wagen nur für kürzere Erledigungen wie Einkäufe, Arztbesuche oder Nachbarschaftsbesuche sowie Wochenendausflüge nutzt. Es gilt nämlich, obwohl man ohne Unfall jederzeit die Möglichkeit zur Fahrzeugnutzung gehabt hätte, die ebenfalls durch das Vorhandensein des Mietwagens ausgeglichen wird, die Schadensminderungspflicht.

In einem Fall des LG München wurde der Mietwagen innerhalb von vier Tagen nur für eine Fahrstrecke von insgesamt 72 Kilometern genutzt. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass hier die Inanspruchnahme eines Mietwagens unverhältnismäßig gewesen sei.

In diesem Fall hätte es die Schadensminderungspflicht des Geschädigten geboten, die notwendigen Fahrten mit einem kostengünstigeren Verkehrsmittel (z. B. Taxi) zu erledigen. Das Gericht kürzte die geltend gemachten Mietwagenkosten von 1168,87 Euro auf einen Betrag von 144 Euro, der für entsprechende Taxifahrten entstanden wäre.
Auf den restlichen Kosten blieb das unverschuldet in den Unfall verwickelte Opfer sitzen. (Urteil des LG München I vom 08.04.2005, 17 S 20753/04)

In einem weiteren Urteil des AG Aachen werden konkret durchschnittliche Strecken von mehr als 20km/Tag als eine die Inanspruchnahme eines Mietwagens erforderliche Fahrleistung genannt (AG Aachen, Az: 84 C 33/00, DAR 2000, 410).

Steht etwa ein zweiter PKW im Haushalt zu Verfügung, ist zu befürchten, dass dessen Teilung als "kostengünstigere Variante" im Rahmen der Schadensminderungspflicht angesehen wird, sofern dies nicht eindeutig unmöglich oder unzumutbar ist (OLG Brandenburg, AZ: 12 U 160/06).

Überhöhte Kosten für den Mietwagen ("wucherischer Mietzins und Ausnutzung der Unerfahrenheit des Mieters") führten in einem Urteil der LG Zwickau (Urteil vom 25.8.06, Az: 6 S 248/05) zu einer nur teilweisen Kostenübernahme durch die gegnerische Versicherung. In diesem Fall blieb dann das Unfallopfer sogar noch auf Prozesskosten sitzen.

Was ist hieraus zu lernen?

Beachten Sie, dass hinsichtlich von Rechtsansprüchen die vernünftig erscheinende Meinung des Laien - Nachbar, Familienmitglied oder Werkstattinhaber- juristisch nicht immer einer Überprüfung standhält. Wenden Sie sich bei einem Unfall an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Er kennt diese Tücken und berät Sie hinsichtlich Ihrer Ansprüche und der Wahrung Ihrer Interessen.

Woraus ergibt sich die Schadensminderungspflicht?
BGB § 254Mitverschulden
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Was versteht man unter Schadensminderungspflicht?
Hier sei das Lexikon des Niedersächsischen Justizportals (link: http://www.justiz.niedersachsen.de/master/C6056026_N5642693_L20_D0_I3749483.html) zitiert:
"Erleidet jemand einen Schaden, für dessen Ersatz der Schädiger aufzukommen hat, ist der Geschädigte verpflichtet, nach seiner Möglichkeit den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann dies zu einer Kürzung oder einem Ausschluss seines Anspruchs führen (Bsp.: nach einer Verletzung seines Beins aufgrund eines vom Schädiger verursachten Autounfalls begibt sich der Geschädigte, obwohl es ihm zumutbar ist, nicht zum Arzt. Die nicht vorgenommene Behandlung führt später zu einer Versteifung des Beins. Die nunmehr notwendigen Kosten für Behandlung und Therapie braucht der Schädiger nicht zu tragen, obwohl sie kausal durch seine schädigende Handlung entstanden sind)."