Abmahnung: Rechtsmissbrauch bei einer vier Monate alten Ltd.

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
07.01.2010631 Mal gelesen

Das Landgericht Würzburg hat in einem Urteil vom 28.10.2008 (Az.: 14 O 1631/08) geurteilt, dass eine erst vor kurzem eingetragene Limited dann rechtsmissbräuchlich handelt, wenn schon 20 Abmahnungen vier Monate nach der Gründung versandt worden sind. Die Ltd. war am 30.05.2008 gegründet und bis September 2008 ? so räumt die Ltd. selber ein ? seien ca. 20 Abmahnungen versandt worden. Das Landgericht Würzburg führt dazu wie folgt aus:

"Der Anspruch scheitert zwar nicht bereits an einem fehlenden Wettbewerbsverhältnis i.S.d. §§ 1, 2 UWG, da jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 21.10.2008 ein Onlineshop bestand, in den über 200 Artikel eingestellt waren. Allerdings ergibt sich hier aus einer Gesamtschau der vorliegenden Indizien, dass der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch missbräuchlich geltend gemacht wurde.
? Aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich, dass die Verfügungsklägerin allein im Zeitraum vom 21.7.2008 bis 29.8.2008 13 Abmahnungen vorgenommen hat mit einer Kostennote von jeweils 899,40 €, insgesamt also 11.692,20 €. Ferner ergibt sich aus dem vorgelegten Hauptverhandlungsprotokoll vor dem LG Marburg (Az.: 2 O 252/08), dass bis zum Zeitpunkt der dortigen mündlichen Verhandlung am 09.09.2008 ca. 20 Abmahnungen von der Verfügungsklägerin erstellt worden sind.
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verfügungsklägerin erst zum 30.05.2008 eingetragen worden ist, ergibt sich bereits aus der Zahl der Abmahnungen, dass ihre Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu ihrer behaupteten gewerblichen Tätigkeit gestanden hat.
? Letztlich hat die Verfügungsbeklagte ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Abmahnung am 28.07.2008 lediglich in einem äußerst geringen Umfang am Markt teilgenommen hat. Jedenfalls ergibt sich aus der Gesamtschau, dass die Abmahntätigkeit aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden lediglich dem Gebühreninteresse des beauftragten Rechtsanwalts dienen kann. Demzufolge ist die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 4 UWG missbräuchlich und somit unzulässig.?
 
Eine Besonderheit des Falls: Der die Limited vertretende Anwalt hatte diese selbst gegründet. Ursprünglich war sogar die Domain der abmahnenden Limited auf den Anwalt gemeldet!
 
 
Weitere aktuelle Informationen zu Abmahnungen finden Sie unter www.abmahnung-blog.de und www.die-abmahnung.de .
 
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