Löschungsanspruch bei intimen Fotos 

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
09.07.2015148 Mal gelesen
Intime Fotos greifen so intensiv in das allgemeine Persönlichkeitsrechts ein, dass die Fotografierte trotz zunächst erteilter Einwilligung in die Aufnahmen ein Widerrufsrecht für die Zukunft hat und die Löschung der entsprechenden Dateien verlangen kann.

Intime Fotos greifen so intensiv in das allgemeine Persönlichkeitsrechts ein, dass die Fotografierte trotz zunächst erteilter Einwilligung in die Aufnahmen ein Widerrufsrecht für die Zukunft hat und die Löschung der entsprechenden Dateien verlangen kann.

Dies hat das OLG Koblenz in seinem Urteil vom 20.05.2014 – 3 U 1288/13entschieden.

Die Klägerin und der Beklagte – von Beruf Fotograf – waren in der Vergangenheit liiert. Während dieser Zeit erstellte der Beklagte von der Klägerin auch Fotos, auf denen sie unbekleidet oder nur teilweise bekleidet war. Ferner erstellte er Fotos von ihr während und nach dem Geschlechtsverkehr mit ihr. Die Klägerin hatte auch selbst intime Fotos von sich erstellt und diese dem Beklagten als Datei überlassen.

Nachdem der Beklagte nach Ende der Beziehung den Ehemann der Klägerin mit E-Mails behelligte und ihm dies durch gerichtliche Verfügung untersagt worden war, beantragte die Klägerin im Rahmen eines mit dem Beklagten geführten Rechtsstreit , ihn zu verurteilen, die in seinem Besitz befindlichen, die Klägerin zeigenden Fotodateien zu löschen. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Die Klage war hinsichtlich jener Fotos erfolgreich, auf denen die Klägerin in intimen Situationen abgebildet war, die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen.

Zutreffend habe das Landgericht entschieden, so das OLG, dass der Klägerin ein Löschungsanspruch gegen den Beklagten aus ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zustehe. Der Löschungsanspruch der Klägerin ergebe sich mithin nicht aus den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Dieses Gesetz sie vorliegend nicht anwendbar, da die Aufnahmen ursprünglich ausschließlich für persönliche Zwecke gefertigt wurden und unstreitig nicht zur Veröffentlichung bestimmt waren.

Die Aufnahmen seien zwar seinerzeit mit Zustimmung der Klägerin erstellt worden, diese Einwilligung umfasse auch, dass ein anderer Aufnahmen besitzen und über sie verfügen dürfe. Jedoch habe die Klägerin ihre vormals erteilte Einwilligung für die Zukunft widerrufen dürfen mit der Wirkung, dass der Beklagte nicht mehr über die Bildnisse der Klägerin verfügen dürfe, soweit sie die Klägerin in intimen Situationen zeigten.

Jene Aufnahmen beträfen den Persönlichkeitskernbereich, für welchen ein besonderer Schutz notwendig sei, dies umsomehr, als die streitgegenständlichen Fotos geeignet seien, das Ansehen der Klägerin gegenüber Dritten in erheblicher Weise zu beeinträchtigen. Angesichts dieses Risikos sei der Klägerin das Recht zu gewähren, nach Ende der Beziehung über das Schicksal der Aufnahmen neu zu entscheiden. Es sei der Klägerin nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass der Beklagte die Fotos sorgsam genug verwahre, dies umsomehr, als er vertrauliche E-Mails der Klägerin an unbeteiligte Dritte (den Ehemann der Klägerin) weitergeleitet habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich die Umstände, unter denen die Klägerin ihre Einwilligung erteilt habe, sich maßgeblich geändert hätten.