Die Empfänger werden jeweils "eingeladen", von der angeblichen Forderung in Höhe von 1.000,- Euro "nur" 500,- Euro auszugleichen, auf die restliche Forderung würde verzichtet. Natürlich erfolgt nach wie vor keinerlei rechtliche Darlegung der Forderung, sondern es werden lediglich alte Vergleichsangebote in ein neues Gewand gesteckt.
Wer den Forderungen, die durch die Debcon GmbH bereits früher geltend gemacht wurden, bereits widersprochen hat, braucht hier grundsätzlich nicht zu reagieren (es sei denn, er möchte sich auf diese "Einladung" einlassen). Ansonsten empfiehlt es sich, die Forderung bei Nichtbestehen zurückzuweisen oder dies über einen Anwalt tun zu lassen.
Weitere Informationen:
Debcon: Herbst-Deal: internetrecht-freising.de/debcon-herbst-deal/
Die Debcon GmbH zeigt sich innovativ: DebconDeal, DebconFlex und DebconAssistance: internetrecht-freising.de/die-debcon-gmbh-zeigt-sich-innovativ-debcondeal-debconflex-und-debconassistance/
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