Urteil des OLG Celle vom 19.12.2013 (Az.: 13 U 64/13): Bei bestrittener Forderung ist Drohung mit Datenübermittlung an die SCHUFA rechtswidrig

Urteil des OLG Celle vom 19.12.2013 (Az.: 13 U 64/13): Bei bestrittener Forderung ist Drohung mit Datenübermittlung an die SCHUFA rechtswidrig
10.03.2014682 Mal gelesen
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 19.12.2013 ist die Drohung eines Inkassounternehmens mit einer Datenübermittlung an die SCHUFA rechtswidrig, wenn es sich um eine bestrittene Forderung handelt.

Der Kläger hatte von seiner vermeintlichen Gläubigerin eine "letzte Mahnung" erhalten, woraufhin er die dort geltend gemachte Forderung bestritt.

Daraufhin wurde der Kläger von der Beklagten, einem Inkassounternehmen, erneut zur Begleichung der Forderung angemahnt. Die Beklagte äußerte dabei folgenden "Hinweis":

"Darüber hinaus informieren wir Sie gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz, dass wir Ihre Daten aus dem genannten Schuldnerverhältnis gespeichert haben. Eine Meldung dieser Daten an die Schufa Holding AG kann bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28 a BDSG nicht ausgeschlossen werden."

Darauf antwortete Rechtsanwalt des Klägers mit einem Schreiben, in dem er den Anspruch erneut bestritt und die Beklagte zur Unterlassung der Drohung mit einer Datenübermittlung an die SCHUFA aufforderte. In einem zweiten Schreiben erteilte die Beklagte dem Kläger folgenden "Hinweis":

"Darüber hinaus informieren wir Sie hiermit erneut darüber, dass wir bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28 a BDSG und Nichtzahlung der Forderung berechtigt sind, Ihre Daten aus dem genannten Schuldverhältnis an die Schufa Holding AG zu übermitteln. Dies kann zur Verschlechterung Ihrer Bonität führen. Wir übermitteln personenbezogene Schuldner- und Bearbeitungsdaten nur dann an Dritte, wenn die Forderung einredefrei und unbestritten ist."

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts war das zweite Schreiben der Beklagten rechtswidrig. Denn dadurch bestehe die ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr, dass die Beklagte die Daten des Klägers an die SCHUFA übermittle.

Bereits die Wiederholung des Hinweises mit einer SCHUFA-Eintragung habe befürchten lassen, dass die Beklagte davon ausging, zu einer Mitteilung berechtigt zu sein. Auch der letzte Satz des Hinweises ändere daran nichts. Denn der Hinweis habe vermuten lassen, dass die Beklagte das Bestreiten des Klägers nicht für maßgeblich hielt.

Daher steht dem Kläger nach Auffassung des Gerichts ein Anspruch gegen die Beklagte zu, es zu unterlassen, seine Daten an die SCHUFA weiterzuleiten. Eine Weitergabe der Daten des Klägers würde den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen.

 

Ihr 

Lars Hämmerling

-Rechtsanwalt-

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