OLG Koblenz erlässt Beschluss hinsichtlich der Tierhaftung des Halters des schädigenden Pferdes bei Paarung

OLG Koblenz erlässt Beschluss hinsichtlich der Tierhaftung des Halters des schädigenden Pferdes bei Paarung
20.06.2013360 Mal gelesen
Mit seinem Beschluss vom 16. Mai 2013 hat das Oberlandesgericht Koblenz die Berufung der Eigentümerin eines Hengstes, welcher während Paarung von der Stute so schwer verletzt hat, dass dieser eingeschläfert werden musste, zurückgewiesen und somit eine Haftung der Halterin der Stute verneint.

Dabei lag dem dem Beschluss vorangegangenen Urteil des Landgerichts folgender Sachverhalt zugrunde:

 

So hatten die Parteien in vorliegendem Fall vereinbart, dass der Araberhengst der Klägerin die Stute der Beklagten decken sollte. Die Bedeckung sollte dabei nicht durch eine künstliche Besamung, sondern auf natürliche Weise (Natursprung) erfolgen. Die Parteien kamen diesbezüglich überein, dass die Paarung durch Führen der Pferde am langen Zügel durchgeführt werden sollte. Auf Sicherungsmaßnahmen betreffend die Stute, wie zum Beispiel eine Sicherung der Stute durch Spannstricke oder eine Verpaarung im Probierstand, wurde einvernehmlich verzichtet.

 

Im Rahmen der dann erfolgten Paarung schlug die Stute, nachdem der Hengst mit den Vorderbeinen wieder auf dem Boden landete, nach hinten aus und traf den Hengst am rechten Vorderbein. Der dadurch erlittene Trümmerbruch war nicht operabel, so dass der Hengst in Folge eingeschläfert werden musste.

 

Das Landgericht wies die Ansicht der Klägerin, die Halterin der Stute müsste für den Tritt haften, durch ein Urteil zurück. Nach Ansicht des Landgerichts habe die Klägerin als Halterin und Eigentümerin des Hengstes auf jede Maßnahme zum Schutze ihres Tieres vor Verletzungen verzichtet. Das daraus resultierende überwiegende Mitverschulden der Klägerin schließe eine Haftung der Beklagten aus.

 

Diese Ansicht des Landgerichts wurde vom OLG Koblenz durch den Beschluss vom 16. Mai 2013, Az. 3 U 1486/12, bestätigt. Zwar habe sich in dem Austreten der Stute eine typische Tiergefahr realisiert, so dass ein Anspruch der Klägerin grundsätzlich bestehen könnte. Allerdings habe die Klägerin ihren Hengst während der Deckung nicht geschützt, damit auf eigene Gefahr gehandelt und die Verletzung des Pferdes somit selbst verschuldet. Das Austreten der Stute während der Paarung sei ein natürliches Verhalten, mit dem während eines Deckaktes zu rechnen sei. Weil die Pferde am Zügel gehalten worden seien, hätten sie die Zwischenschritte der Kontaktaufnahme nicht wie beim freien Decken ausleben können.

 

Die Klägerin, so das Gericht, habe trotzdem keine Maßnahmen zum Schutz ihres Hengstes ergriffen und sei das Verletzungsrisiko sehenden Auges eingegangen. Der Geschädigte könne den Schädiger aber dann nicht mit Erfolg in Anspruch nehmen, wenn er sich bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben habe. Durch das Zuführen des Hengstes zur Stute in der konkreten Art und Weise ohne jede Sicherungsmaßnahme folge eine bewusste Risikoübernahme mit der Folge, dass die Haftung der Beklagten für das Verhalten ihrer Stute vollständig entfalle.