Bundesgerichtshof hilft Käufern von Schrottimmobilien

Wirtschaft und Gewerbe
03.10.2010453 Mal gelesen

Wer hohe Provisionen vor Anlegern gezielt versteckt, muss den Schaden ersetzen und eine Rückabwicklung des Geschäfts akzeptieren. Denn in diesem Fall handele es sich um eine arglistige Täuschung, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter bestätigten damit die Schadensersatzansprüche einer Anlegerin im Zusammehang mit Schrottimmobilien. Laut BGH wurden vergleichbare Auftragsformulare bundesweit verwendet, so dass das Urteil auf ähnliche Fälle mit falschen Angaben zur Höhe der Provisionen übertragbar ist. Der im Prozess unterlegenen Deutschen Bausparkasse Badenia drohen dadurch hohe Kosten.

Provision fast dreimal so hoch wie angegeben

Im konkreten Fall hatte eine Krankenschwester eine Eigentumswohnung in Hamburg gekauft. Um die Immobilie zu finanzieren, nahm sie einen Kredit von umgerechnet 91.000 Euro auf. Dieser sollte später über zwei bei der Badenia abgeschlossene Bausparverträge getilgt werden. Für die Vermittlung von Wohnung und Kredit waren in den Vertragsunterlagen Provisionen von insgesamt 4422 Euro ausgewiesen. Das entspricht 5,86 Prozent des Wohnungspreises. Tatsächlich ergaben sich durch das Vertragsgeflecht der Vermittler aber Provisionen von mindestens 15 Prozent.

Das Oberlandesgericht Schleswig wertete dies in der Vorinstanz als arglistige Täuschung. Es erklärte die Verträge für unwirksam und sprach der Krankenschwester die Rückzahlung sämtlicher Gelder zu, die sie bislang eingezahlt hatte. Lediglich erhaltene Mietzahlungen und ihre Steuerersparnis muss sie sich anrechnen lassen. Der Bundesgerichtshof bestätigte dieses Urteil. Der Vermittler habe "bewusst und unzutreffend" den Eindruck erweckt, die Provisionen lägen bei 5,86 Prozent. Die Badenia Bausparkasse und die beteiligte Bank hätten dies gewusst.

Der Vorsitzende des BGH-Bankensenats, Ulrich Wiechers, riet der Bausparkasse in der Urteilsverkündung, sich mit den Käufern in ähnlichen, noch angängigen Verfahren auf einen Vergleich zu einigen. Der Anwalt der klagenden Käuferin sagte nach dem Urteil: "Das ist der Durchbruch." Der Bankensenat des Bundesgerichtshofs hatte früher in zahlreichen Fällen die verdeckten Provisionen nicht als arglistige Täuschung bewertet.

Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XI ZR 104/08