Für Unternehmen ist die gezielte Ansprache potentieller Kunden in Form von Werbemaßnahmen außerordentlich wichtig.
Aus diesem Grund werden immer neue Werbekanäle erschlossen, um eine möglichst unmittelbare Kundenansprache zu ermöglichen und zu garantieren.
Doch nicht jeder Kanal darf uneingeschränkt genutzt werden. Die Zusendung von Emails und Kurznachrichten (SMS) unterliegt beispielsweise der vorherigen Zustimmung des Empfängers. Selbstverständlich gibt es von diesen Barrieren auch immer Ausnahmen.
Ob im Falle von Bestätigungs-SMS ebenfalls eine solche Ausnahme vorliegt, hatte das Amtsgericht Berlin-Mitte am 12.01.2010 (Az.: 14 C 1016/09) als wohl erstes deutsches Gericht zu entscheiden.
Im zu verhandelnden Fall versendete ein Mobilfunkdienst folgende SMS an seine Nutzer, nachdem deren Mobilfunknummer im Internet eingetragen wurde:
Deine PIN ist...Jetzt registrieren! Erste Woche Gratis, dann 2,99 EUR/Woche im Sparabo. Beenden: Stop an (...)!
Darin sah die Klägerin eine unzulässige Werbung, dem das Gericht jedoch widersprach.
Hierin ist vielmehr eine Parallele zu sog. Check-Mails zu sehen, die versendet werden, damit sich der Nutzer authentifizieren kann und die somit einen zusätzlichen Schutz eben für den Nutzer bieten und gerade keine Werbung darstellen.
Fazit:
Die Auflagen des Werberechts sind sehr streng, sodass juristische Laien sie oftmals verletzen, ohne sich dessen bewusst zu sein.
Nicht selten ziehen solche Verstöße kostspielige Folgen nach sich, zu deren Vermeidung ein spezialisierter Rechtsanwalt im Voraus konsultiert werden sollte.
© RA Axel Mittelstaedt 2010 ? LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com