BGH erschüttert Bankenwelt – Banken seit 1990 verpflichtet über Kick-Backs aufzuklären

Wirtschaft und Gewerbe
02.08.2010605 Mal gelesen

Wieder einmal hat der Bundesgerichtshof seine Kick-Back-Rechtsprechung weiterentwickelt und mit einem Beschluss vom 29.06.2010 - XI ZR 308/09 die Bankenwelt erneut schwer erschüttert.Bereits mit seiner Grundsatzentscheidung vom 19.12.2006 - XI ZR 56/05 hat der BGH klargestellt, dass eine Bank bei der Vermittlung eines Aktienfonds verpflichtet ist, den Kunden über den Anfall und die Höhe sog. Kick-Backs aufzuklären und im Falle einer vorsätzlichen Falschberatung die kurze kenntnisunabhängige Verjährung des § 37 a WpHG a.F. nicht anwendbar ist.Unter sog. Kick-Back-Zahlungen versteht man Rückvergütungen, die die vermittelnde Bank von der Fondsgesellschaft für die Vermittlung deren Produkte erhält, ohne ihren eigenen Kunden darüber aufzuklären.Das die Anlage  vermittelnde Kreditinstitut, so der BGH in seiner damaligen Entscheidung, habe gem. § 31 WphG a.F. über nicht zu vermeidende Interessenkonflikte aufzuklären. Hierzu zählt insbesondere auch der Konflikt, in dem sich die Bank befindet, wenn sie Aktienfondsanteile vertreibt und hierfür Provisionen erhält. Der Anleger soll durch die Aufklärung über Anfall und Höhe solcher Rückvergütungen in die Lage versetzt werden, sich selbst ein Bild über den Grund der Anlageempfehlung zu machen, ob sie also aufgrund der Qualität des Produkts erfolgt oder aber aus wirtschaftlichem Eigeninteresse der Bank motiviert ist.In der Folge erweiterte der BGH in einem Beschluss vom 20.01.2009 - XI ZR 510/07 diese Rechtsprechung und stellt klar, dass eine solche Offenlegungspflicht ungeachtet der Art der Geldanlage besteht, da sich eine solche Aufklärungspflicht aus dem zivilrechtlich allgemein anerkannten Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkollisionen ergäbe.Nun weitet der BGH seine Rechtsprechung erneut aus. In dem Beschluss vom 29.06.2010 stellt der BGH klar, dass Banken schon seit dem Jahre 1990 angesichts verschiedener Entscheidungen des BGH in der Vergangenheit Kenntnis über die Pflicht zur Offenlegung von Rückvergütungen hatten und sich daher - nicht wie in zahlreichen Gerichtsverfahren immer wieder versucht - auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen können, um sich auf diese Weise aus der Haftung zu stehlen.Mit dieser Grundsatzentscheidung ermöglicht der BGH geschädigten Anlegern bei sämtlichen Anlagen bis ins Jahr 1990 zurück, bei denen aufklärungspflichtige Rückvergütungen angefallen sind, die Herausgabe dieser Rückvergütungen oder sogar die Rückabwicklung des Anlagegeschäfts erfolgreich geltend zu machen. Sollten die betroffenen Anlagen bereits veräußert sein, so kommt auch die Geltendmachung eines sog. Differenzschadens in Betracht, also die Geltendmachung entsprechender Verluste aus solchen Geschäften. Dies gilt im Hinblick auf alle möglichen Arten der Geldanlage von geschlossenen Fondsanlagen (Medienfonds, Immobilienfonds, Schifffonds usw.) über Aktienfondsanlagen bis hin zu Zertifikaten.Für  Rechtsanwalt Siegfried Reulein, der schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalanlagerechts tätig ist und zahlreiche Erwerber verschiedenster Geldanlagen gegenüber Banken vertritt, ist aufgrund zahlreicher Mandantengespräche mit geschädigten Anlegern evident:"Die  überwiegende  Zahl  der  Erwerber  von  Zertifikaten oder geschlossenen Fondsanlagen  sind bei dem Beratungsgespräch von ihrem Bankberater weder schriftlich noch mündlich auf den Anfall und die Höhe von ihnen in Rechnung gestellten und von der Bank vereinnahmten Vergütungszahlungen aufmerksam gemacht worden. In einigen Fällen wurden Mandanten sogar bewusst über den Anfall solcher Vergütungen getäuscht. Angesichts der Rechtsprechung des BGH steigen die Chancen von Erwerbern solcher Anlagen, den eingetretenen Schaden von ihrer Bank unter Hinweis auf eine fehlende Aufklärung über den Anfall und die Höhe erfolgter Rückvergütungen ersetzt zu erhalten."Inhaber von Zertifikaten, geschlossenen Fondsanlagen oder anderer Geldanlagen sollten sich - sofern sie es ohnehin nicht schon gemacht haben - anwaltlich beraten und das Bestehen von Schadensersatzansprüchen im Einzelfall prüfen lassen.