Hohe Anforderungen an wissenschaftliche Belege für Werbeaussagen

Wirtschaft und Gewerbe
19.05.2010478 Mal gelesen
Die Wirkung von Werbung hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Einerseits nimmt die optische Gestaltung einen bedeutenden Faktor ein, aber auch der Inhalt ist andererseits wichtig für den Erfolg einer Werbekampagne.
 
Somit werben Unternehmen oftmals mit aussagekräftigen Schlagzeilen, die sie in entsprechenden Sternchenhinweisen wieder korrigieren, bzw. entkräften.
Doch oftmals wird auch mit Aussagen geworben, für die es wissenschaftlicher Belege bedarf, um deren Richtigkeit feststellen zu können.
 
Einen Fall, in dem das werbende Unternehmen entsprechende Belege nicht vorlegen konnte, hatte das Landgericht Bielefeld am 06.04.2010 (Az.: 15 O 221/08) zu verhandeln.
 
Ein Unternehmen für Wasserbehandler und Wasseraufbereitungsgeräte warb für seine Produkte mit Einzelmeinungen und Studien eines Professors, aus denen sich die positive Wirkung der eigenen Produkte ergeben sollte, insbesondere die positiven Ergebnisse der physikalischen Behandlung von Kalkablagerungen.
 
Ein Wettbewerber wandte dagegen ein, dass jene Erkenntnisse nicht wissenschaftlich belegt seien und untermauerte dies mit einigen Hinweisen aus Fachzeitschriften, die auf einen fehlenden Wirksamkeitsnachweis aufmerksam machten.
 
Diesbezüglich entschied das Gericht, dass mit Wirkzusagen nicht geworben werden dürfe, solange diese wissenschaftlich nicht hinreichend belegt seien ? zumindest bei technischen Geräten, die auch zur Behandlung von Lebensmitteln dienten.
 
Studien eines einzelnen Professors, die keine weitere wissenschaftliche Rückendeckung finden, reichten dafür nicht aus.
 
 
Fazit:
Wie soeben dargestellt gibt es im ohnehin schon komplizierten Werberecht für bestimmte Produktgruppen noch speziellere Sondervorgaben, an die sich Werbende zu halten haben.
Um jeglicher Art eines Rechtsverstoßes aus dem Weg zu gehen, sollte vor der Veröffentlichung einer Werbekampagne ein spezieller Rechtsanwalt mit deren rechtlicher Würdigung betraut werden.
 
© RA Axel Mittelstaedt 2010 ? LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com