Werbung für Rabattaktionen auch zulässig, wenn Werbekampagne erst am Tag der Aktion veröffentlicht wird

Wirtschaft und Gewerbe
21.04.2010698 Mal gelesen
Rabattaktionen sind in der Wirtschaft ein beliebter Kundenmagnet, weshalb Unternehmen immer wieder zu diesem Mittel greifen, um den Absatz zu steigern.
 
Natürlich kann eine Rabattaktion nur Früchte tragen, wenn sie beworben wird und potentielle Kunden somit darauf aufmerksam werden.
 
Für die entsprechenden Werbemaßnahmen gelten jedoch strenge rechtliche Voraussetzungen, die von den Unternehmen einzuhalten sind.
 
So hatte ein Unternehmen in einer Konkurrenten-Werbekampagne für eine Rabattaktion eine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher gesehen, weil die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erschien. Dadurch würde zumindest berufstätigen Verbrauchern die Möglichkeit eines Preisvergleiches genommen.
 
Darin sah der BGH am 31.03.2010 (Az.: I ZR 75/08) jedoch keine unangemessene und unsachliche Beeinflussung der Verbraucher.
Denn abzustellen sei auf den mündigen Verbraucher, der mit einem solchen Kaufanreiz in rationaler Weise umgehen könne und allein aufgrund der Werbung keine unüberlegten Kaufentschlüsse treffe.
 
Daran ändere auch nichts, dass es durchaus einzelne Verbraucher gebe, die sich auch ohne Preisvergleich zum Kauf entschließen und das Risiko eingingen, einen günstigeren Preis bei einem Mitbewerber nicht wahrzunehmen.
 
 
Fazit:
Im Wettbewerbs-, insbesondere im Werberecht, bestehen zahlreiche Besonderheiten, die dem juristischen Laien nicht ersichtlich sind.
Aus diesem Grund ist es ratsam, sowohl vor Veröffentlichung einer Werbeaktion, als auch vor der Einleitung rechtlicher Schritte gegen eine solche, Rat bei einem spezialisierten Rechtsanwalt einzuholen, um hohen Kosten aus dem Weg zu gehen.
 
© RA Axel Mittelstaedt 2010 ? LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com