W+S Beteiligungs AG und W+S Zweite Beteiligungs AG: Anleger haben Chance auf Schadensersatz

Wirtschaft und Gewerbe
07.04.20101766 Mal gelesen

07.04.2010

Eine große Zahl von Anlegern hat in den Jahren 2006 bis 2008 Namensaktien der W S Beteiligungs AG und der W S Zweiten Beteiligungs AG erworben.
 
Geworben wurden die Anleger in aller Regel über sog. "Cold-Calls". Hierbei handelt es sich um Anrufe, die den potentiellen Anleger unvorbereitet treffen und in deren Verlauf der Angerufenein ein Gespräch über eine angeblich Gewinn bringende Anlageform verwickelt wird. Die Mitarbeiter des hier tätigen Vertriebszentrums stellten den potentiellen Anlegern hohe Renditen in Aussicht, welche sich insbesondere aus dem angeblich unmittelbar bevorstehenden Börsengang der Unternehmen ergeben würden.
 
Tatsächlich kam es jedoch zu keinem Zeitpunkt zu einer Gewinnausschüttung und die Unternehmen gingen nicht an die Börse. Am 01.03.2009 wurden die Insolvenzverfahren über die Vermögen der W S Beteiligungs AG sowie der W S Zweiten Beteiligungs AG eröffnet und die Aktionäre stehen mit leeren Händen da.
 
Daneben wurden die Anleger auch insbesondere durch falsche Informationen über angebliche Unternehmensbeteiligungen der W S Zweiten Beteiligungs AG zur Zeichnung der Aktien veranlasst, in welche jedoch tatsächlich zu keinem Zeitpunkt investiert worden war.
 
Da die betroffenen Anleger als Aktionäre der W S Beteiligungs AG sowie der W S Zweiten Beteiligungs AG selbst Mitinhaber und keine Gläubiger der inzwischen insolventen Unternehmen waren, konnten die getätigten Investitionen auch nicht im Rahmen der Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.
 
Möglich ist jedoch eine zivilrechtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Bei Erfolg wird der Anspruchsinhaber dann so gestellt, als hätte er die Investition zu keinem Zeitpunkt getätigt. Dies würde im vorliegenden Fall bedeuten, dass der geschädigte Anleger seine in Aktien der W S Beteiligungs AG und der W S Zweiten Beteiligungs AG investierte Anlagesumme zurück verlangen könnte.
 
Als mögliche Anspruchsgegner kommen hier die ehemaligen Vorstände und Aufsichtsräte der
W S Beteiligungs AG sowie der W S Zweiten Beteiligungs AG in Betracht.
 
Betroffenen Anlegern wird daher geraten, ihre Ansprüche durch einen auf dem Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.