Schadensersatz bei Gold-Knock-outs

Wirtschaft und Gewerbe
04.03.2010595 Mal gelesen

Anleger können unter Umständen Entschädigung bei sog. Gold-Knock-Outs fordern. Denn irrtümliche Angaben in Emissionsprospekten dürfen nicht nachträglich korrigiert werden, wie der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 30.06.2009 entschieden hat. In der Begründung des Urteils (BGH XI ZR 364/08) heißt es: "Klauseln in Allgemeinen Emissionsbedingungen, nach denen der Emittent von Optionsscheinen die Bedingungen ändern kann, soweit ihm dies angemessen und erforderlich erscheint, um dem wirtschaftlichen Zweck der Bedingungen gerecht zu werden, falls die Änderung dazu dienen soll, einen offensichtlichen Irrtum zu berichtigen, sind gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam."

In dem entschiedenen Fall hatte ein Anleger gegen die Deutsche Bank auf Zahlung von € 74.724,26 geklagt, da die Bank ihm lediglich € 7.472,43 ausgezahlt hatte. Der Kunde hatte im November 2005 Gold-Knock-out-Scheine im Wert von rund € 3.500 von der Deutschen Bank gekauft. Nach Verfall der Scheine forderte er € 74.724,26, weil die Emittentin das Bezugsverhältnis nachträglich geändert hatte. Grund hierfür war ein Irrtum eines Mitarbeiters der Bank, der versehentlich das Bezugsverhältnis von zehn zu eins ? wie bei Gold-Scheinen üblich ? mit dem von Silber-Scheinen verwechselt und eins zu eins angegeben hatte. In den Emissionsbedingungen wurde daher 1,0 als Bezugsverhältnis angegeben, statt 0,1. Nachdem die Bank den Fehler bemerkt hatte, ließ sie die Emissionsbedingungen im Nachhinein ändern ? was laut Emissionsprospekt möglich war.

Der BGH hob das vorangegangene Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf, das zunächst der Bank Recht gegeben hatte und wies den Fall zur erneuten Verhandlung an das OLG zurück, wo sich die Parteien zwischenzeitlich auf einen Vergleich einigten.

Nach dem Urteil des BGH müsste jeder Anleger, der solche Scheine gutgläubig erworben hat, noch durchsetzbare Ansprüche gegenüber der Bank haben. Betroffene Anleger sollten sich daher möglichst zeitnah anwaltlich beraten lassen. Betroffen waren die Gold-Knock-out-Calls mit den WKNs: DB6181, DB6183, DB6184 und DB6185.