Treuwidrigkeit des Beschlusses über die Entlastung des GmbH-Geschäftsführers

Wirtschaft und Gewerbe
15.02.20102070 Mal gelesen

Ein Beschluss über die Entlastung eines GmbH-Geschäftsführers ist treuwidrig und daher missbräuchlich, wenn er nur dazu dient, den Geschäftsführer der Verantwortung für sein Verhalten zu entziehen und weitere Untersuchungen über begangene Pflichtverletzungen zu verhindern. Vor einem solchen Entlastungsbeschluss müssen die Gesellschafter zumindest in die Lage gesetzt werden, zu beurteilen, ob der Gesellschaft ein Schaden zugeführt wurde.

 
Kläger ist ein GmbH-Gesellschafter. Der Geschäftsführer der GmbH hat für Investitionsentscheidungen von großer Tragweite nicht die erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung eingeholt. Die Gesellschaft wer erheblich verschuldet. Noch bevor den Gesellschafter Gelegenheit dazu gegeben wurde, zu beurteilen, ob und wenn ja in welcher Höhe der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist, wurde über die Entlastung des Geschäftsführers ein Beschluss gefasst. Das Abstimmungsergebnis wurde jedoch vom Versammlungleiter nicht festgestellt. Der Kläger verlangt nun die Feststellung, dass der Entlastungsbeschluss nicht wirksam zustande gekommen ist.
 
Der Bundesgerichtshof stimmt diesem zu, d. h. der Beschluss, den Geschäftsführer zu entlasten, ist nicht wirksam zustande gekommen. Der Beschluss ist missbräuchlich, da keine andere Entscheidung als die Versagung denkbar war. Dem Geschäftsführer wurden schwere Pflichtverletzungen vorgeworfen. Wenn zu einem Zeitpunkt ein Entlastungsbeschluss getroffen wird, zu dem die Gesellschafter zwar von der Pflichtverletzung erfahren, aber noch nicht in der Lage sind zu beurteilen, ob der Gesellschaft ein Schaden zugefügt wurde, ist dies treuwidrig. Der Entlastungsbeschluss diente ausschließlich dazu, weitere Untersuchungen zu verhindern und den Geschäftsführer seiner Verantwortung zu entziehen.
 
Hinweis: Mit der Entlastung des Geschäftsführers verzichtet die Gesellschaft auf solche Schadensersatzanspruche gegen den Geschäftsführer, die zum Zeitpunkt des Beschlusses entweder aufgrund der Rechenschaftslegung erkennbar waren oder von denen alle Gesellschafter positive Kenntnis hatten. Weiterhin bedeutet die Entlastung des Geschäftsführers, dass er aus den vorgenannten Gründen auch nicht wirksam gekündigt bzw. abberufen werden kann. Die Entlastung hat insoweit weit reichende Wirkungen. Deshalb ist der Geschäftsführer bei der Beschlussfassung über die Entlastung, sofern er Gesellschafter ist, auch von der Stimmabgabe ausgeschlossen.
 
BGH - II ZR 169/07 - vom 04.05.2009
 
Hermann Kaufmann, Bankkaufmann und Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht