Das bloße Inrechnungstellen einer unberechtigten Forderung als UWG-Verstoß?

Wirtschaft und Gewerbe
10.02.20101297 Mal gelesen
1. Das UWG - Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb- beinhaltet eine Vielzahl kodifizierter Einzeltatbestände, die festlegen, wann ein bestimmtes Verhalten als unlauter zu werten ist.
 
2. Selbst wenn aber ein bestimmtes Verhalten nicht explizit als unlauter aufgeführt ist, könnte dieses Verhalten nach der sogenannten Generalklausel als unlauter einzustufen sein. Bewusst sein sollte man sich, dass es früher keine Einzeltatbestände gab, sondern ein Verhalten danach bewertet wurde, ob dieses Verhalten als gegen die guten Sitten verstoßend zu werten sei.
 
3. Im Laufe der Jahre hat es der Gesetzgeber für nötig gehalten, bestimmte Verhaltensweisen explizit zu benennen, um nicht zuletzt die Erfahrungen aus den vorangegangenen Jahren einfließen zu lassen. In der Praxis wird dann versucht, bestimmte Verhaltensweisen unter bestimmte Tatbestände zu subsumieren, um beurteilen zu können, ob dieses Verhalten als unlauter zu werten ist.
 
4. Ein solcher Fall soll im Nachfolgenden beleuchtet werden.
 
a) Das Landgericht Düsseldorf hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem die Beklagte eine sogenannte Community betrieb und die Teilnehmer sich registrieren mussten, um zusätzliche Dienste in Anspruch zu nehmen. Bis zu einem bestimmten Zeitpunkt war diese Dienstleistung kostenlos. Unter Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verschickte die Beklagte dann auf elektronischem Wege Newsletter, in denen die zukünftig kostenpflichtige Teilnahme angekündigt wurde, falls nicht eine Vertragskündigung erfolge. Teilnehmer, die nicht kündigten, erhielten nach gewisser Zeit entsprechende Rechnungen.
 
b) Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 28.08.2009 unter dem Aktenzeichen 38 O 34/09 entschieden, dass die Geltendmachung von Erfüllungsansprüchen nur dann unlauter im Sinne des UWG sei, wenn sie irreführend sei oder die Entscheidungsfreiheit durch Ausübung von Druck oder sonstigen unsachgemäßem Einfluss beeinträchtige. Das bedeutet in der Konsequenz, dass sich die Geltendmachung der Forderung selber als unlauter darstellen muss. Es reiche nicht, dass die Forderung auf einem Vertragberuht, der seinerseits unter Verwendung unlauterer Geschäftspraktiken zustande gekommen ist. Es sei auch nicht zu erkennen, dass objektiv oder subjektiv die Unerfahrenheit, Leichtgläubigkeit oder eine Zwangslage der Verbraucher ausgenutzt wird, wenn in einer Rechnung eine vermeintlich unberechtigte Forderung geltend gemacht wird.
 
5. Diese Entscheidung zeigt, dass nicht jedes Verhalten, welches in den Augen einer bestimmten Person kritisch betrachtet wird, als unlauter im Sinne des UWG zu werten ist. Vielmehr muss zu einem bestimmten Verhalten hinzukommen, dass dieses gegen das verstößt, was andere als Anstand verstehen und zudem eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle aufweist.
 
6. Das Verhalten muss also eine solche Intensität aufweisen, dass dieses schlichtweg nicht duldbar ist.
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