Mit Urteil vom Urteil vom 23.6.2009, Az: 310 O 4/09, hat das Hamburger Landgericht eine Sparkasse zum Schadenersatz verurteilt, da sie ihrer Aufklärungspflicht gegenüber dem Kunden nicht nachgekommen ist. Die Sparkasse hatte es unterlassen, den Kunden über die fehlende Einlagensicherung, die Höhe der Gewinnmarge und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko beim Absatz des Zertifikats aufzuklären. Die Sparkasse hatte Lehman-Zertifikate wie die Protect-Express Anleihe in großen Mengen erworben und hätte diese nur zu einem verminderten Preis an Lehman zurück geben dürfen. Die Sparkasse hatte daher eine besonderes Interesse daran, genau diese Zertifikate an Kunden weiterzuverkaufen. Dieses eigene Interesse hätte dem Kunden zwingend mitgeteilt werden müssen, um ihm ähnlich wie bei Kick-back und Provisionszahlungen die Möglichkeit zu geben, frei zu beurteilen, welche Hintergründe die Bank dazu motivieren ihm das konkrete Produkt zu empfehlen. Diese Verletzung der Aufklärungspflicht sei im vorliegenden Fall ursächlich für die Anlageentscheidung des Kunden gewesen. Die Sparkasse muss dem Kunden den daraus entstandenen Schaden ersetzen.
06.10.2009897 Mal gelesen