Ein neuer Gesetzentwurf sieht vor, die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2010 befristete Änderung des Überschuldungsbegriffs der Insolvenzordnung um weitere drei Jahre zu verlängern. Danach kann auch nach dem 1. Januar 2011 eine bilanzielle Überschuldung bei Unternehmen nicht das Aus bedeuten, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht.
Ursprünglich wurde der Begriff der Überschuldung als Reaktion auf die Finanzkrise im Herbst 2008 geändert. Nach dieser Änderung der Insolvenzordnung muss ein Unternehmen trotz rechnerischer Überschuldung keinen Insolvenzantrag stellen, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht, d.h., wenn das Unternehmen mittelfristig seine laufenden Zahlungen voraussichtlich leisten kann.Weitere Informationen über die Änderung des Überschuldungsbegriffs finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz. Generell zu den Verhaltensanforderungen in der Unternehmenskrise und zum Geschäftsführer-Basiswissen
Dr. Boris Jan Schiemzik
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
ROSE & PARTNER LLP. - Rechtsanwälte . Steuerberater
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