Kaufpreisrückerstattung, gekoppelt an ein ungewisses Ereignis, stellt unzulässige Werbemaßnahme dar

Wirtschaft und Gewerbe
19.08.2009715 Mal gelesen
Preisnachlässe - im Optimalfall von 100% - sind Werbebotschaften, die potentiellen Kunden die Kaufentscheidung stark erleichtern können.
 
Doch sind bei Werbebotschaften und auch den daran geknüpften Aktionen Vorschriften einzuhalten, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten.
 
Im Jahr 2008 hatte ein Unternehmen, dessen Tätigkeit u.a. darin bestand, Möbel zu vertreiben, mit folgender Werbebotschaft geworben:
 
"8 Tage lang alle Möbel und Küchen gratis, wenn wir Europameister werden! Wir garantieren: Für alle Einkäufe an diesen 8 Tagen zahlen wir den Kaufpreis zurück, wenn die deutsche Herren-Fußball-Nationalmannschaft bei der EM 2008 Europameister wird."
 
Am 19.03.2009 entschied das OLG Hamm (Az.: 4 U 200/08), dass diese Maßnahme nicht rechtmäßig war.
 
Durch diese Verkaufsaktion werde eine "unzulässige Anlockwirkung in Form der unangemessenen unsachlichen Einflussnahme" vorgenommen, die die potentiellen Kunden zum Kauf reize und die Rationalität der Kaufentscheidung beeinträchtige. So ließen sich viele Kunden dazu hinreißen, die Kaufentscheidung nicht hinreichend zu bedenken und im Glauben an die Nationalmannschaft unbedacht einzukaufen.
Der Preisnachlass bezog sich nicht nur auf bestimmte Produkte, sondern auch auf hochwertige Waren, sodass ebenfalls die Motivation bestand, ein teureres Produkt zu erwerben.
Da die Anzahl potentieller Gewinner nicht beschränkt war, sondern jeder Käufer gewonnen hätte, wenn Deutschland Europameister geworden wäre, brauchte kein Käufer zu befürchten, trotz Eintritts des Ereignisses nicht zu den glücklichen Gewinnern zu zählen.
 
Diese Aneinaderreihung von Gründen sorgte dafür, dass die o.g. Werbeaktion rechtlich zu beanstanden war.
 
Fazit:
Die Zulässigkeit von Werbe- und Verkaufsaktionen hängt von einer Vielzahl von Gründen ab, die für juristische Laien meist undurchsichtig und unverständlich sind.
Um rechtliche Konflikte zu vermeiden, sollte im Voraus ein spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden.
 
 
© RA Axel Mittelstaedt 2009 - LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com