'Jeder 100. Einkauf gratis' als Werbeslogan ist zulässig

Wirtschaft und Gewerbe
12.08.2009706 Mal gelesen
Werbung ist einer der wichtigsten Hebel, um den Absatz der eigenen Produkte zu steigern.
 
So werden immer wieder aufwendige Werbekampagnen entworfen - grundsätzlich mit dem Ziel, auf die potentielle Käufergruppe einzugehen und diese zur Kaufentscheidung zu bewegen.
Dabei steht immer wieder die Frage im Vordergrund, welche Motivation die Menschen dazu bringen kann, sich für die Produkte zu entscheiden.
 
Eine Supermarktkette hatte so z.B. damit geworben, dass in einem bestimmten Zeitraum jeder 100. Einkauf gratis sei.
 
Dies sah ein Verbraucherverband als wettbewerbswidrig an und klagte. Ohne Grund, wie der Bundesgerichtshof am 22.01.2009 (Az.: I ZR 31/06) entschied.
Die Werbung der Supermarktkette wäre wettbewerbswidrig, wenn an ein Absatzgeschäft ein Gewinnspiel gekoppelt würde.
Dies war hier allerdings nicht der Fall, es lag überhaupt kein Gewinnspiel vor, es wurde lediglich jeder 100. Einkauf gratis herausgegeben.
 
Dies sahen die Richter am BGH nicht als wettbewerbswidrig an, vielmehr werden die Kunden nicht durch das Streben nach einem Gewinn zur Kaufentscheidung bewegt, da ihnen die geringe Wahrscheinlichkeit durchaus bewusst sei. Mit diesem Anreiz eines kostenlosen Warenkorbes könnten die Verbraucher umgehen.
 
 
Fazit:
Die wettbewerbsrechtlichen Beschränkungen für Werbemaßnahmen sind nicht immer durchsichtig und verständlich.
Leicht ist es nicht, Rechtsverstöße zu vermeiden, weshalb es sich empfiehlt, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.
 
 
© RA Axel Mittelstaedt 2009 - LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com