Bundespatentgericht: Das Markenamt hat bei der Prüfung der Markenanmeldung frühere Entscheidungen zu ähnlichen Anmeldungen zu berücksichtigen.

Wirtschaft und Gewerbe
03.08.2009816 Mal gelesen

 Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) muss bei der Prüfung einer Markenanmeldung seine früheren Entscheidungen berücksichtigen, wenn diese zu ähnlichen Anmeldungen ergangen sind. So lauten mehrere Entscheidungen des Bundespatentgerichts vom 10.06.2009 (u.a. 29 W (pat) 70/08). Es bestehe zwar keine formelle Bindungswirkung an Vorentscheidungen, jedoch ist bei der Prüfung dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen.

Das Bundespatentgericht setzt dabei die zu diesem Thema ergangene Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs um. Gegenstand der Verfahren war u.a. die Marke "Volks.Kredit", deren Anmeldung das Markenamt wegen absoluter Schutzhindernisse zurückwies, obwohl bereits 45 Marken mit dem Bestandteil "Volks" gebildet waren. Diese Tatsache müsse das Markenamt berücksichtigen, so das Gericht.
 
Es nimmt demnach insgesamt eine Pflicht zum Vergleich der angemeldeten mit den eingetragenen vergleichbaren Zeichen sowie zur eingehenden Begründung für den Fall einer von den Vorentscheidungen abweichenden Entscheidung an.