Technische Weiterentwicklungen können zur Ausweitung von Nutzungsrechten führen

Wirtschaft und Gewerbe
15.07.2009745 Mal gelesen
Erschaffen Urheber Werke, so können sie Anderen Nutzungsrechte an diesen einräumen. Dabei beschränken sich die Nutzungsrechte meist auf bestimmte Medien, einen bestimmten Zweck, eine bestimmte Person etc.
 
Im Laufe der Zeit sind jedoch technische Weiterentwicklungen zu beobachten, die oftmals im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht absehbar waren.
 
Überträgt ein Urheber seine Rechte an seinen Vertragspartner für die Verwendung in Bezug auf ein bestimmtes Medium, so darf dieser grundsätzlich das Werk darüber hinaus nicht nutzen.
 
Anders kann es jedoch sein, wenn ein Medium weiterentwickelt wird und daraus ein neues Medium entsteht. Haben die Parteien über Weiterentwicklungen keine vertragliche Vereinbarung getroffen, so können sich die Nutzungsrechte ausweiten, zumindest muss die ausgeweitete Nutzung teilweise hingenommen werden - natürlich gegen entsprechende Vergütung.
 
Dies entschieden jüngst auch die Richter am LG München (Az.: 21 O 5302/ß9), die am 06.05.2009 darüber zu befinden hatten, ob ein Nutzungsrecht für ein Foto in Bezug auf LPs auch die Nutzung für CDs beinhalte.
Laut Entscheidung stellt die CD eine Nutzungsvariante der LP dar, sodass die Nutzung für CDs zwar nicht vom ursprünglichen Vertragszweck gedeckt, jedoch aufgrund veränderter Nachfrage notwendig sei.
 
 
Fazit:
Oftmals kann im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Entwicklung der Zukunft noch nicht überblickt werden, sodass für zukünftige Neu-Entwicklungen eine besondere Regelung im Vertrag getroffen werden sollte.
Um diese rechtswirksam in das Vertragswerk einzuarbeiten, sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden.
 
 
©  RA Axel Mittelstaedt 2009 - LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln