EuG : Inhaberin der Rechte an James Bond-Filmen unterliegt im Rechtsstreit gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarke Dr. No

Wirtschaft und Gewerbe
03.07.20092042 Mal gelesen
Die Danjaq LLC, eine amerikanische Gesellschaft, welche die Rechte am geistigen Eigentum der Filmserie „James Bond“ verwaltet, ist mit einer Klage vor dem Europäischen Gericht erster Instanz gescheitert, mit der die Eintragung der Gemeinschaftsmarke „Dr. No“ durch das deutsche Medienunternehmen Missions Productions verhindert werden sollte. (Urteil des EuG vom 30.06.2009, Az.: T- 435/05).

Am 13. Juni 2001 meldete die Mission Productions Gesellschaft für Film-, Fernseh- und Veranstaltungsproduktion beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) das Wortzeichen "Dr. No" als Gemeinschaftsmarke an. Danjaq legte gegen die Eintragung im Jahr 2002 Widerspruch ein, wobei sie zur Begründung die Gefahr der Verwechselung mit ihren älteren notorisch bekannten Marken "Dr. No" und "Dr. NO" geltend machte und die nicht eingetragenen Marken sowie die älteren, im geschäftlichen Verkehr benutzten Zeichen "Dr. No" und "Dr. NO" anführte.Das HABM wies den Widerspruch von Danjaq mit der Begründung zurück, dass die Gesellschaft weder den Nachweis der markenmäßigen Benutzung der Zeichen "Dr. No" und "Dr. NO", noch den Nachweis ihrer früheren Benutzung im geschäftlichen Verkehr als sonstige Zeichen erbracht habe. Interessanterweise meldete Danjaq im Anschluss an diese Entscheidung des HABM sämtliche anderen Titel der James Bond- Reihe als Gemeinschaftsmarken an. Von den angemeldeten 21 Titeln wurden schließlich auch 18 eingetragen. Gegen die Eintragung der drei verbleibenden Titel, Casino Royale, Octopussy und Goldeneye, haben andere Gesellschaften Widerspruch eingelegt. Über diese Anmeldungen ist indes noch nicht abschließend entschieden worden vom HABM.Gegen die Zurückweisung des Widerspruchs in Sachen "Dr. No" erhob Danjaq Klage beim Gericht erster Instanz.Das EuG weist in seinem hierauf ergangenen Urteil vom 30.06.2009 zunächst darauf hin, dass die wesentliche Funktion der Marke darin besteht, die betriebliche Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung zu identifizieren. Es stellt diesbezüglich fest, dass die von Danjaq verwendeten Zeichen "Dr. No" und "Dr. NO" nicht die betriebliche Herkunft der File angeben, sondern deren künstlerischen Ursprung. Diese auf den Schutzhüllen der Videokassetten oder auf den DVDs angebrachten Zeichen dienen insofern der Unterscheidung dieses Films von anderen Filmen der James Bond- Reihe. Die betriebliche Herkunft des Films wird jedoch mit anderen Zeichen angezeigt, wie z.B. "007" oder "James Bond". Daher können die Zeichen "Dr. No" und "Dr. NO" nicht als bekannte oder nicht eingetragene Marken angesehen werden, auf die ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke gestützt werden kann.Das Gericht weist ferner darauf hin, dass der urheberrechtliche Schutz nicht im Rahmen eines Widerspruchverfahrens, sondern ausschließlich im Rahmen eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke nach ihrer Eintragung geltend gemacht werden kann.Allerdings werden die Titel künstlerischer Werke durch bestimmte nationale Rechte als Unterscheidungszeichen, die außerhalb der Urheberrechtssphäre stehen, gegen die Benutzung einer jüngeren Marke geschützt. So gewähre z.B. das deutsche Recht diesen Schutz gegen eine jüngere Marke, die die Gefahr von Verwechselungen mit den fraglichen Titeln hervorruft, wenn die betreffenden Titel unterscheidungskräftig sind und im geschäftlichen Verkehr benutzt werden. Da jedoch vorliegend die von Danjaq vorgelegten Nachweise zu allgemein sind und keinen Bezug zu den betreffenden Ländern aufweisen, reichen sie gleichwohl nicht aus, um die Benutzung des Titels "Dr. No" im geschäftlichen Verkehr in den fraglichen Gebieten nachzuweisen. Dies wäre bspw. ohne große Schwierigkeiten durch die Angabe möglich gewesen, wann der Film im Kino oder im Fernsehen ausgestrahlt wurde.Das Europäische Gericht erster Instanz wies daher die Klage der Danjaq ab, da weder die markenmäßige Benutzung der Zeichen "Dr. No" und "Dr. NO" noch die Benutzung des Titels des Films "Dr. No" im geschäftlichen Verkehr nachgewiesen hat.Quelle: Pressemitteilung Nr. 57/09 des EUGH vom 30.06.2009Urteil des Europäischen Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T- 435/05 Weitere Informationen zum Thema Markenrecht, Markenanmeldung und Markenstrategie www.rosepartner.de 

ROSE & PARTNER LLP. -  Rechtsanwälte . Steuerberater

Beratung für den Mittelstand

Hamburg - Berlin - Mailand