Benutzen Unbefugte Fotos im Internet ohne Zustimmung des Urhebers oder des Rechteinhabers, so machen sie sich schadensersatzpflichtig.
Doch können sich Geschädigte in diesem Fall nicht nur auf den einfachen Schadensersatz berufen.
Wie das LG Düsseldorf am 01.04.2009 (Az.: 12 O 277/08) bestätigte, kann unter gewissen Umständen doppelter Schadensersatz gefordert werden.
Durch die bloße, unbefugte Benutzung der fremden Fotos entsteht ein einfacher Schadensersatzanspruch. Wird der Urheber des Fotos jedoch noch nicht einmal genannt, so steht diesem ein doppelter Schadensersatzanspruch zu.
So sprachen die Juristen am LG Düsseldorf der Klägerin einen 100%-igen Schadensersatzzuschlag zu, da die Beklagte den Urheber des rechtswidrig benutzten Fotos im Internet nicht nannte.
Fazit:
Werden Ihre Fotos im Internet rechtswidrig genutzt, so entsteht Ihnen ein einfacher Schadensersatzanspruch. Sollten Sie als Urheber namentlich nicht erwähnt werden, so verdoppelt sich dieser Anspruch.
Zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche empfiehlt es sich, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen.
© RA Axel Mittelstaedt 2009, Rechtsanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com