Die Richtigkeit eines Prospekt ergibt sich nicht aus den einzelnen Angaben, sondern aus dem Gesamteindruck

Wirtschaft und Gewerbe
04.04.20091397 Mal gelesen

Ein Prospekt über ein Beteiligungsangebot muss den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten . Dazu gehört auch eine Aufklärung überUmstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können. Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt bekommt (BGH, Urteil vom 06.03.2008, III ZR 298/05). Hierbei ist eine Gesamtwürdigung der einzelnen Angaben im Prospekt und der Stimmung die hierdurch erzeugt wird anzustellen. Eine ausführliche Darstellung einer solchen Würdigung findet sich im Urteil des BGH vom 14.06.2007, Az. III ZR 300/05. Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und ein-gehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881).