BGH setzt Kick-Back-Rechtsprechung konsequent fort – Auf Banken rollt eine massive Klagewelle zu

Wirtschaft und Gewerbe
02.03.2009 1781 Mal gelesen

Kaum eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Bank- und Kapitalanlageangelegenheiten hat in den vergangenen Jahren für soviel Aufsehen gesorgt wie das sog. Kick-Back-Urteil vom 19.12.2006 - XI ZR 56/06.

Der BGH hat damals klargestellt, dass eine Bank bei der Vermittlung eines Aktienfonds verpflichtet ist, den Kunden über den Anfall und die Höhe sog. Kick-Backs aufzuklären. Unter sog. Kick-Back-Zahlungen versteht man Rückvergütungen, die die vermittelnde Bank von der Fondsgesellschaft für die Vermittlung deren Produkte erhält.

Das die Anlage vermittelnde Kreditinstitut, so der BGH in seiner damaligen Entscheidung, habe gem. § 31 WphG a.F. über nicht zu vermeidende Interessenkonflikte aufzuklären. Hierzu zählt insbesondere auch der Konflikt, in dem sich die Bank befindet, wenn sie Aktienfondsanteile vertreibt und hierfür Provisionen erhält. Der Anleger soll durch die Aufklärung über Anfall und Höhe solcher Rückvergütungen in die Lage versetzt werden, sich selbst ein Bild über den Grund der Anlageempfehlung zu machen, ob sie also aufgrund der Qualität des Produkts erfolgt oder aber aus wirtschaftlichem Eigeninteresse der Bank motiviert ist.

Nun hat der BGH in einem vor kurzem veröffentlichten Beschluss vom 20.01.2009 - XI ZR 510/07 diese Rechtsprechung konsequent fortgesetzt und ausgeweitet.In dem der aktuellen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt machte der Anleger geltend, von seiner Bank bei der Vermittlung eines Medienfonds nicht über den Anfall und die Höhe von Rückvergütungen aufgeklärt worden zu sein, die der Bank im Zuge der Vermittlung des Medienfonds zugeflossen sind.

Der BGH stellt klar, dass auch bei der Vermittlung von Medienfonds der Anleger über den Anfall und die Höhe solcher Rückvergütungen in Kenntnis zu setzen ist. Unterlässt dies die Bank, so kann der Anleger im Einzelfall die vollständige Rückabwicklung des Erwerbs geltend machen.

Diese Rechtsprechung ist nicht nur ein Durchbruch für alle Anleger, die in den vergangenen Jahren geschlossene Fondsanlagen erworben haben. Sie ist nicht nur auf Medienfonds, sondern gerade auch auf die Vermittlung geschlossener Immobilienfonds anwendbar.

Mit dieser Entscheidung stößt der BGH eine Tür auch für Anleger anderer Anlageformen, gerade auch für Inhaber sog. Zertifikate auf. Bei der Vermittlung dieser Anlageform - berühmtestes Beispiel sind von der amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers vertriebene Zertifikate - haben Banken nicht unerhebliche Vertriebsvergütungen und Vertriebsfolgeprovisionen erhalten.

Der BGH weist in seiner aktuellen Entscheidung ausdrücklich auf den zivilrechtlich allgemein anerkannten Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkollisionen hin und stützt hierauf maßgeblich seine Rechtsprechung zur Offenlegungspflicht solcher Rückvergütungen.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der BGH auch eine Offenlegungspflicht bei der Vermittlung anderer Anlageformen, insbesondere und gerade auch von Aktienzertifikaten, für gegeben erachtet.

Für Rechtsanwalt Siegfried Reulein, der schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalanlagerechts tätig ist und zahlreiche Erwerber von Zertifikaten (z.B. Lehman-Zertifikate) gegenüber Banken vertritt, ist aufgrund zahlreicher Mandantengespräche mit zertifikatsgeschädigten Anlegern evident:. Die überwiegende Zahl der Erwerber von Zertifikaten sind bei dem Beratungsgespräch von ihrem Bankberater weder schriftlich noch mündlich auf den Anfall und die Höhe von ihnen in Rechnung gestellten und von der Bank vereinnahmten Vergütungszahlungen aufmerksam gemacht worden. In einigen Fällen wurden Mandanten sogar bewusst über den Anfall solcher Vergütungen getäuscht. Angesichts der bahnbrechenden Entscheidung des BGH steigen die Chancen von Erwerbern solcher Zertifikate, den eingetretenen Schaden von ihrer Bank unter Hinweis auf eine fehlende Aufklärung über den Anfall und die Höhe erfolgter Rückvergütungen ersetzt zu erhalten.

Inhaber von Zertifikaten sollten sich, sofern sie es ohnehin nicht schon gemacht haben, anwaltlich beraten und das Bestehen von Schadensersatzansprüchen im Einzelfall prüfen lassen.

Eine Prüfung von Ansprüchen und deren Geltendmachung sollte umgehend erfolgen, da in vielen Fällen die Verjährung berechtigter Ansprüche droht. Es gilt eine dreijährige Verjährungsfrist, die mit dem Entstehen des Anspruchs, regelmäßig also ab dem Zeitpunkt der Vermittlung bzw. Beratung und dem Erwerb der Papiere zu laufen beginnt. Insofern sollten sich Anleger, die im Jahre 2006 Zertifikate erworben haben, schnellstmöglich an einen auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden und das Bestehen von Ansprüchen und die Erfolgsaussichten ihrer Durchsetzung prüfen lassen.

Aber auch Erwerber von geschlossenen Fondsanlagen (z.B. Immobilienfonds, Medienfonds usw.) sollten Möglichkeiten einer Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prüfen lassen. Auch bei diesen Anlagen gilt eine dreijährige Verjährungsfrist, die allerdings erst zum Ende des Jahres, in dem der geschädigte Anleger der Kenntnis von dem eingetretenen Schaden und des Anspruchsgegners erlangt oder sich hierüber in grobfahrlässiger Unkenntnis befindet.