Wer ist Fachanwalt und wer ist „Spezialist“?

Wer ist Fachanwalt und wer ist „Spezialist“?
07.11.2016256 Mal gelesen
Neben der klassischen Fachanwaltsbezeichnung finden sich immer häufiger Rechtsanwälte, die sich als „Spezialist“ oder „Experte“ auf einem bestimmten Rechtsgebiet bezeichnen. Für Rechtssuchende wird oftmals nicht deutlich, welche Qualifikationen und Kenntnisse sich tatsächlich hinter den Bezeichnungen verbergen.

Durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2014 wurden neue Anforderung an das Werberecht der Rechtsanwälte gestellt. Trotzdem fällt eine scharfe Trennung anwaltlicher Betitelungen noch schwer.

Der lange und kurze Weg zur Anwaltsbezeichnung

Ein Fachanwaltstitel ist eine hoheitlich verliehene Rechtsanwaltsbezeichnung, die vertiefte Kenntnisse in einem bestimmten Rechtsgebiet voraussetzt und auf einer gewissen praktischen Erfahrung beruft, die durch eine konkrete Anzahl an Mandatsbearbeitung nachzuweisen ist.
Der Weg hin zu einem Fachanwaltstitel ist daher nicht leicht und nimmt meist mehrere Jahre in Anspruch.  
Das Verfahren gewährt eine besondere Qualifikation der Fachanwälte und soll damit den rechtlichen Laien bei seiner Suche nach dem geeigneten Rechtsanwalt unterstützen.
Dagegen handelt es sich bei "Spezialist" und "Experte" um eine Selbstbetitelung.

Nach vorangegangen Rechtsprechungen, unter anderem vom Landgericht in Berlin 2010 und dem Oberlandesgericht Nürnberg 2007, wurden Rechtsanwälte mit einer solchen Bezeichnung eine besondere Beweislast zugeschrieben. Die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten müssten über den Kenntnissen eines einfachen Fachanwalts hinausgehen. An sie waren also besonders hohe Anforderungen gestellt.
Außerdem komme eine Betitelung als "Spezialist" dann nicht mehr in Frage, wenn für den genannten Rechtsbereich bereits eine Fachanwaltschaft bestehe. "Spezialist" oder "Experte" könne man also nur in besonderen Teilbereichen sein, z.B. als "Spezialist für Waffenrecht" oder "Experte für Unterhaltsrecht".

Zur Einhaltung dieser Voraussetzungen bestand eine Darlegungs- und Beweispflicht.
Trotzdem ist der Weg, sich als "Spezialist" in einem Rechtsgebiet zu bezeichnen, wesentlich kürzer als der klassische Weg über die Fachanwaltsausbildung.

Derzeitige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Von dieser Abgrenzung machte der Werberechtssenat des BGH in seiner Entscheidung vom 27.04.2016 nur bedingt Gebrauch.
Die Richter entschieden, dass ein Rechtsanwalt, auch wenn er nicht über die Befugnis zur Führung eines Fachanwaltstitels verfüge, sich nach außen hin als "Spezialist" bezeichnen dürfe, selbst wenn es für dieses Rechtsgebiet bereits eine Fachanwaltschaft gebe.
Voraussetzung dafür sei, dass der Rechtsanwalt über die gleichen fachlichen Kenntnisse und Qualifikationen verfüge, wie von einem entsprechenden Fachanwalt zu erwarten wäre.

Als Folge kann jeder Fachanwalt für sich als "Spezialist" werben und jeder Rechtsanwalt mit ausreichender Fachkenntnis sich als "Spezialist" bezeichnen. Die Entscheidung stellt damit veränderte Maßstäbe für das Werberecht der Rechtsanwälte auf.

Der Senat des BGH sah mit dieser Entscheidung durchaus die Möglichkeit einer Verwechslungsgefahr bei Rechtssuchenden, trotzdem "bestehe keine Veranlassung dem Rechtsanwalt die "Spezialisten-Bezeichnung" zu untersagen. Auch die Richter des BGH stellten eine Darlegungs- und Beweislast der Rechtsanwälte zugrunde.

Fazit

Fraglich ist, ob mit dieser Entscheidung der BGH eine ausreichende Hürde für die Benennung als "Spezialist" geschaffen hat oder ob eine Flut an "Spezialisten" zu erwarten ist.
Die Annahme liegt nahe, dass so mancher Rechtsanwalt aus Gründen der Eigenwerbung sich selbst den Titel eines "Spezialisten" erteilt und damit auch das Einschreiten der Rechtsanwaltskammern in Kauf nimmt. Der gewinnbringende Werbezweck wäre, auch nach einem späteren Verbot der Eigenwerbung, erfüllt.

Nach der Entscheidung bleibt die Feststellung, dass für den Rechtssuchenden wenig klare Verhältnisse geschaffen wurden. Dieser bleibt oftmals in Unkenntnis, inwieweit die Fähigkeiten und Erfahrungen eines "Spezialisten" mit denen eines Fachanwalts zu vergleichen sind. Im Zweifel sollte aber stets einem hoheitlich verliehenen Titel mehr Vertrauen entgegengebracht werden, als einer reinen Eigenwerbung einer "Experten-Kanzlei".

weiter Infos zum Werberecht, nicht nur für Rechtsanwälte, finden Sie auf der Homepage der Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER: http://www.rosepartner.de/