Der Geschäftsführer einer GmbH, der seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft verletzen, haftet für den entstandenen Schaden. Diese folgenreichen Konsequenzen werden durch das Gesetz in § 43 Abs. 2 GmbHG angeordnet.
In der Wirtschaftspraxis kommt es bei der Geschäftsleitung nicht selten zu Fehlkalkulationen. Einen solchen Fall hatte jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden. Das Gericht hat zur Geschäftsführerhaftung bei einer Fehlkalkulation beim Verkauf von Industrieanlagen Stellung genommen und die Haftungsanforderungen präzisiert:
Will sich der Geschäftsführer gegen einen Schadensersatzanspruch vor Gericht verteidigen, muss er Beweis antreten, dass er sorgfältig vorgegangen ist. Gelingt dem Geschäftsführer der Beweis des sorgfältigen Handelns nicht, so müssen folgende Anforderungen erfüllt werden, damit der Geschäftsführer zur Schadensersatzpflicht verurteilt werden kann: Die Gesellschaft muss beweisen, ob und in welcher Höhe Ihr ein Schaden entstanden ist. Dabei ist die bloße Feststellung, dass durch die Fehlkalkulation ein Verlustgeschäft entstanden ist, nicht ausreichend. Vielmehr ist eine sog. Differenzhypothese anzustellen. Danach sind zwei Vermögenssituationen zu vergleichen. Die Vermögenslage, die die Fehlkalkulation berücksicht, ist mit der fiktiven Vermögenslage ohne eine Fehlkalkulation zu vergleichen. Hierbei ist zu prüfen, ob bei einem Geschäft ohne eine Fehlkalkulation eventuell ansonsten eine Auftragslücke und somit Verluste entstanden wären. Diese hypothetischen Verluste bei pflichtgemäßem Handeln würden den zu ersetzenden Schaden der Gesellschaft und die Schadensersatzforderung gegen den Geschäftsführer mindern.
Näheres zur Geschäftsführerhaftung
Dr. Boris Jan Schiemzik
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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