Immer mehr Gesellschafter der zu der Frankonia-Gruppe gehörenden Gesellschaften haben in den letzten Wochen und Monaten ihre Beteiligungen per außergerichtlichen Vergleich beenden könn. Hierunter waren atypisch stille Gesellschafter der Deltoton AG, Frankonia Wert bzw. Frankonia Sachwert AG und Kommanditisten der Capital Sachwert Alliance Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG.
Hauptgrund für den vorzeitigen Ausstieg war für viele, dass sie - aufgrund einer nur unzureichenden Beratung - erst im Nachhinein von den erheblichen (Haftungs-) Risiken erfahren haben, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind. So besteht bei diesen Beteiligungen für den Anleger generell eine Haftung bis zur Höhe der Gesamteinlage. Da häufig die Einlagen über einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren in monatlichen Raten entrichtet werden sollen, und die Verträge erst seit einigen Jahren laufen, steht bei vielen Anlegern ein Großteil ihrer Einlagen noch aus.
Viele Anleger schätzen mittlerweile ihre Chancen nur noch als gering ein, am Ende der Laufzeit tatsächlich die in Aussicht gestellten Renditen zu erhalten. Sie wollen daher nicht mehr weiter in die Gesellschaften einzahlen und ihre Beteiligungen beenden - je eher, desto lieber.
Diesen Anlegern hilft der Bundesgerichtshof:
In seinem Beschluss vom 28.11.2007, Az. III ZR 214/06 beschäftigt sich der BGH erneut mit stillen Beteiligungen. Die Karlsruher Richter hatten bereits in früheren Entscheidungen die Rechte von Anlegern gestärkt, denen derartige Beteiligungen zu Anlagezwecken oder zur Altersvorsorge verkauft worden waren. In der neuen "Frankonia-Entscheidung" bleibt das Gericht seiner bisherigen Linie treu und stellte sich auf die Seite der betroffenen Anlegerin. Damit bestätigt es die Urteile des Landgerichts Heilbronn und des Oberlandesgerichts Stuttgart, die der Klägerin bereits Recht gegeben hatten. Die Richter der Vorinstanzen sahen es als erwiesen an, dass die Anlegerin bei dem Erwerb der stillen Beteiligung an der Frankonia Sachwert AG unzureichend aufgeklärt wurde. Danach hat der Außendienstmitarbeiter die Beteiligung als sicher dargestellt, außerdem hat er nicht über die Nachschusspflicht und über das Totalverlustrisiko informiert.
Die gerichtlichen Feststellungen zum Sachverhalt entsprechen auch meinen Beobachtungen in vielen Fällen mit stillen Beteiligungen. Durch höchstrichterliche Entscheidungen wie dem "Frankonia-Beschluss" erhöht sich der Druck auf die Initiatoren und Vermittler von derartigen Beteiligungen.
Hauptgrund für den vorzeitigen Ausstieg war für viele, dass sie - aufgrund einer nur unzureichenden Beratung - erst im Nachhinein von den erheblichen (Haftungs-) Risiken erfahren haben, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind. So besteht bei diesen Beteiligungen für den Anleger generell eine Haftung bis zur Höhe der Gesamteinlage. Da häufig die Einlagen über einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren in monatlichen Raten entrichtet werden sollen, und die Verträge erst seit einigen Jahren laufen, steht bei vielen Anlegern ein Großteil ihrer Einlagen noch aus.
Viele Anleger schätzen mittlerweile ihre Chancen nur noch als gering ein, am Ende der Laufzeit tatsächlich die in Aussicht gestellten Renditen zu erhalten. Sie wollen daher nicht mehr weiter in die Gesellschaften einzahlen und ihre Beteiligungen beenden - je eher, desto lieber.
Diesen Anlegern hilft der Bundesgerichtshof:
In seinem Beschluss vom 28.11.2007, Az. III ZR 214/06 beschäftigt sich der BGH erneut mit stillen Beteiligungen. Die Karlsruher Richter hatten bereits in früheren Entscheidungen die Rechte von Anlegern gestärkt, denen derartige Beteiligungen zu Anlagezwecken oder zur Altersvorsorge verkauft worden waren. In der neuen "Frankonia-Entscheidung" bleibt das Gericht seiner bisherigen Linie treu und stellte sich auf die Seite der betroffenen Anlegerin. Damit bestätigt es die Urteile des Landgerichts Heilbronn und des Oberlandesgerichts Stuttgart, die der Klägerin bereits Recht gegeben hatten. Die Richter der Vorinstanzen sahen es als erwiesen an, dass die Anlegerin bei dem Erwerb der stillen Beteiligung an der Frankonia Sachwert AG unzureichend aufgeklärt wurde. Danach hat der Außendienstmitarbeiter die Beteiligung als sicher dargestellt, außerdem hat er nicht über die Nachschusspflicht und über das Totalverlustrisiko informiert.
Die gerichtlichen Feststellungen zum Sachverhalt entsprechen auch meinen Beobachtungen in vielen Fällen mit stillen Beteiligungen. Durch höchstrichterliche Entscheidungen wie dem "Frankonia-Beschluss" erhöht sich der Druck auf die Initiatoren und Vermittler von derartigen Beteiligungen.
Deswegen konnte ich schon in vielen Fällen Anlegern zum Ausstieg aus den hochriskanten unternehmerischen Beteiligungen verhelfen. Dabei war kein Prozess nötig. Bereits im außergerichtlichen Bereich wurden wirtschaftlich vernünftige Vergleiche erzielt. Meine Mandanten bekamen gezahltes eigenkapital zurück und wurden von den offenen Restverbindlichkeiten befreit.
Ab Juli 2008 kann mit Ihrem Anwalt auch ein Erfolgshonorar ( Honorar nur gegen Erfolg nach § 4 a RVG ) vereinbart werden.
Sie können mich hierzu gerne ansprechen, wenn Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würden.