Wird einem Arbeitnehmer gekündigt, kann er auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten. Ein solcher Verzicht muss schriftlich erklärt werden. Dabei reicht es jedoch nicht aus, dass nur der Arbeitnehmer die schriftliche Verzichtserklärung unterzeichnet, sondern Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen die Verzichtserklärung gemeinsam unterschreiben. Da es sich dabei um einen Verzichtsvertrag handelt, müssen die Unterschriften den Urkundentext räumlich abschließen (BAG 2 AZR/06 vom 19.04.2007).
28.08.2008
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