Ausgleichsquittung nach erfolgter Kündigung

Wirtschaft und Gewerbe
28.08.20081968 Mal gelesen

Nach erfolgter Kündigung ließ sich ein Arbeitgeber von seinem gekündigten Arbeitnehmer ein von ihm vorformuliertes und mit "Abwicklungsvereinbarung/Bestätigung/Ausgleichsquittung" überschriebenes Schreiben unterzeichnen. In diesem Schreiben wurden zunächst die Papiere aufgezählt, die dem Arbeitnehmer ausgehändigt worden sind und deren Empfang er bestätigte. Das Schreiben endete mit der Erklärung:

"Beide Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zum . beendet worden ist. Damit sind alle Ansprüche des Unterzeichners an die Firma ... abgegolten. Mit dem Austritt aus der Firma . erklärt sich der Unterzeichner einverstanden."

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 07. November 2007 abweichend von den Vorinstanzen entschieden, dass vorstehende Ausgleichsquittung Lohnzahlungsansprüchen aus der Zeit vor der Kündigung nicht entgegensteht. Die vom Arbeitnehmer unterzeichnete Erklärung sei weder als Verzichtserklärung noch als konstitutives oder deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis zu verstehen. Der Arbeitnehmer habe seine Rechte weder nach § 397 I BGB (Erlassvertrag) noch nach § 397 II BGB (negatives Schuldanerkenntnis) aufgegeben (BAG 5 AZR 880/06 vom 07.11.2007).