Taxi – P-Schein: Genehmigung nur bei Verantwortungsbewusstsein und Gesetzestreue?

Wirtschaft und Gewerbe
14.12.2014305 Mal gelesen
Ein Personenbeförderungsschein kann meist nur dann erteilt werden, wenn eine Gewähr für die Wahrnehmung der besonderen Verwantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gegeben ist.

Im vorliegenden Fall wollte der Kläger eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen und für die Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE erteilt bekommen. Für eine solche Erteilung ist relevant, dass der Bewerber ebendieser Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 Abs.4 Nr. 2a, § 11 Abs. 1 S. 4 FeV durch Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 S.1 BZRG nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden.

Problematisch war hierbei, dass der betreffende Bewerber zuvor zweimal rechtskräftig wegen (schwerem) sexuellen Missbrauch an Kindern verurteilt worden war. Im Bezug darauf musste anhand einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Klägers beurteilt werden, inwiefern sich seine verkehrsrechtlichen und nichtverkehrsrechtlichen Verfehlungen auf seine Geeignetheit zur Personenbeförderung auswirken. Eine mangelnde Gewähr für die Wahrnehmung der besonderen Verantwortung - und damit ein erhöhtes Gefährdungspotenzial der zukünftigen Fahrgäste - kann sich insbesondere anhand der Tatsache ergeben, dass sich der Kläger an Minderjährigen vergangen hat und die Wiederholung einer derartigen Straftat jederzeit droht. Dabei ist unbeachtlich, ob die Straftaten in der Öffentlichkeit oder der Wohnung des Täters stattgefunden haben.

 Da das Sicherheitsinteresse der Fahrgäste besonders schützenswert ist und eine erneute Straftatbegehung nicht ausgeschlossen werden konnte, war dem Kläger die Erteilung eines Personenbeförderungsscheins zu verwehren.

Vgl. Beschluss des OVG Schleswig-Holstein vom 12.05.2014.

 Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.