Fortführung eines Gaststättennamens begründet keine Haftung

Fortführung eines Gaststättennamens begründet keine Haftung
07.10.2014219 Mal gelesen
Mit Urteil vom 02.04.2012 entschied das Finanzgericht (FG) Münster, dass der Erwerber, der eine Gaststätte unter ihrem bisherigen Namen fortführt, nicht nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) wie derjenige haftet, der eine Firma fortführt (AZ.: 4 K 562/09).

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Das Finanzgericht stellte fest, dass es sich bei der Fortführung eines Gaststättennamens nicht um die Fortführung einer Firma handelt, da der Name lediglich eine Geschäftsbezeichnung darstellt.

Im vorliegenden Fall verpachteten die Eigentümer eines Chinarestaurants die Räume und das Inventar an die Klägerin. Das bisherige Gewerbe wurde abgemeldet und die Klägerin meldete ein Gewerbe unter demselben Namen an. Die Klage richtet sich gegen die Inanspruchnahme der Klägerin wegen Steuerrückständen ihrer Verpächter.

Die Klage hat vor dem Gericht Erfolg. Die Inanspruchnahme der Klägerin ist zu Unrecht erfolgt, so das Gericht, denn die Voraussetzungen einer Haftung läge auf Seiten der Klägerin nicht vor. Nach dem HGB haftet derjenige, der eine Firma unter ihrem bisherigen Namen fortführt, für alle dort begründeten Verbindlichkeiten, d.h. auch für diejenigen des vorherigen Inhabers.

Das Gericht vertrat die Auffassung, es liege keine Firmenfortführung in der Nutzung desselben Namens. Es sei zwischen der Firma und einer bloßen Geschäftsbezeichnung zu unterscheiden, wobei letztere lediglich das betreffende Geschäftslokal konkretisiert und nicht das Unternehmen, wohingegen die Firma der Name ist, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt.

Die hiesige Bezeichnung des Restaurants enthalte keine Informationen über den Inhaber des Unternehmens und es sei kein, auf eine Firma hindeutender, Namenszusatz gegeben. Insbesondere könne die von der Vorgängerin geführte GbR gar nicht als Firma geführt werden, sodass auch insofern ein Übergang der Haftung zu verneinen sei.

Bereits im Jahr 2009 hatte das FG Münster entschieden, dass die Fortführung einer Gaststätte unter ihrer bisherigen Bezeichnung keine Haftung begründet (vgl. Urteil vom 12.03.2009, AZ.: 8 K 2496/06).

Das Gesellschaftsrecht ist eine komplexe Materie, insbesondere wenn bei der Anwendung von Rechtsvorschriften andere Rechtsvorschriften und ihre Wertungen zu berücksichtigen sind, wie es im Gesellschaftsrecht oft der Fall ist. Hier ist Rechtsrat von Vorteil.

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