Compliance für Unternehmen: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Compliance für Unternehmen: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
18.09.2014499 Mal gelesen
Vorsicht bei Tätigkeitsänderung von Unternehmensjuristen (BSG, Urt. v. 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R): Unternehmen dürfen die Entscheidung des BSG nicht unterschätzen. Sie müssen noch sorgfältiger als bisher darauf achten, nicht in eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsfalle zu geraten.

Vorsicht bei Tätigkeitsänderung von Unternehmensjuristen
(BSG, Urt. v. 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R)
Rechtsanwälte können sich zugunsten der örtlichen Rechtsanwaltsversorgungswerke von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung befreien lassen. Bisher galt diese Möglichkeit auch für zugelassene Rechtsanwälte, die in nichtanwaltlichen Unternehmen angestellt sind. Hierfür mussten diese Syndicusanwälte gegenüber der Deutschen Rentenversicherung nachweisen, dass für das Unternehmen rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsvermitteln und rechtsgestaltend tätig sind. Das Unternehmen hat nach erfolgter Befreiung den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung statt an die Deutsche Rentenversicherung an das jeweilige Versorgungswerk abgeführt.
Das Bundessozialgericht hat nun in drei Parallelentscheidungen entschieden, dass Juristen, die bei einem nichtanwaltlichen Unternehmen tätig sind, nicht als Rechtsanwälte anzusehen seien und demzufolge auch keinen Anspruch darauf haben, zugunsten des Rechtsanwaltsversorgungswerkes von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung befreit zu werden. Hinzu kommt nach einer weiteren Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 31. 10. 2012 - B 12 R 3/11 R), dass sich in der Vergangenheit ergangene Befreiungsbescheide nur auf eine ganz konkrete Tätigkeit beschränken.
Diese Entscheidungen des BSG haben nicht nur für den Syndikusanwalt selbst, sondern auch und vor allem für dessen Arbeitgeber weitreichende Konsequenzen. Fehlt es an einer rechtswirksamen Befreiung des Mitarbeiters von der Deutschen Rentenversicherung zugunsten des jeweiligen Versorgungswerkes, müssen die Rentenversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt werden. Hat der Arbeitgeber dies in der Vergangenheit missachtet, schuldet das Unternehmen die Nachzahlung nicht entrichteter Beiträge zur Rentenversicherung und zwar sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmerteil. Eine Rückforderung gegenüber dem Beschäftigten ist nur in engen Grenzen zulässig.
Immerhin genießen bisherige Befreiungsbescheide Bestandschutz. Der Arbeitgeber kann also grundsätzlich auf vorgelegte Bescheide vertrauen. Aber der Bescheid muss sich auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit beziehen. Hat sich diese geändert, seitdem der Bescheid ergangen ist, fehlt es an einem Bescheid für die derzeitige Tätigkeit. Ändert sich die Tätigkeit des Syndikus, z.B. infolge einer Beförderung im Unternehmen, wäre für die neue Tätigkeit eine erneute Befreiung von der Rentenversicherung erforderlich. Eine solche Befreiung wird es jedoch aufgrund der BSG-Entscheidungen nicht geben. Ab diesem Zeitpunkt sind die Rentenversicherungsbeiträge ungeachtet des früheren Bescheids zugunsten der Deutschen Rentenversicherung abzuführen. Auch bei Neueinstellungen gilt dies zu beachten. Auch wenn der Kandidat einen Befreiungsbescheid für seine frühere Tätigkeit vorlegt, ist dieser für den neuen Arbeitgeber unbeachtlich.

Empfehlung für die Praxis:
Nichtanwaltliche Unternehmen dürfen die Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht auf die leichte Schulter nehmen. Sie müssen noch sorgfältiger als bisher darauf achten, nicht in eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsfalle zu geraten, wenn sie Syndikusanwälte beschäftigen bzw. einstellen. Die neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordert daher wachsame und geschulte Mitarbeiter.
Autor:
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Tobias Grambow
grambow@buse.de