Schadensersatz bei Abbruch von Vertragsverhandlungen
Schadensersatz bei Abbruch der Vertragsverhandlungen kann nur geltend gemacht werden, wenn ein Verhandlungspartner bei der Gegenseite den Eindruck erweckt, der Vertrag werde sicher zustande kommen, dann die Vertragsverhandlungen aber ohne ausreichenden Grund abbricht.
Dies gilt jedoch nicht, wenn über eine Reihe von Vertragsveränderungen noch keine endgültige Einigung erzielt wurde und der Vertragspartner daher noch davon ausgehen muß, daß der Vertrag eventuell nicht zustande kommt.
Nietzer & Häusler empfiehlt daher all denjenigen, die sich mit Unternehmenskäufen und Verkäufen befassen, die einzelnen Stadien der Vertragsverhandlungen sorgfältig zu dokumentieren, insbesondere auch die einzelnen Vertragsentwürfe auf elektronischen Datenträger abgespeichert aufzubewahren.
Dies gilt nicht nur vorsorglich für den Fall, daß die Vertragsverhandlungen abgebrochen werden und gegebenenfalls nachfolgend Streit darüber entsteht, wer für den Abbruch verantwortlich ist und die Beratungskosten der jeweils anderen Seite übernehmen soll, sondern auch für den Fall, daß die Vertragsverhandlungen erfolgreich beendet werden. Denn auch für diesen Fall kann es später einmal zu Auslegungsfragen kommen. Und genau hierfür hat sich der Rückgriff auf frühere Vertragsentwürfe und Protokolle bereits öfters schon als sehr hilfreich erwiesen.
Im übrigen können für den Fall des Abbruchs von Vertragsverhandlungen bereits im Letter of Intent entsprechenden und verbindliche Regelungen getroffen werden.