Amerikanische Beweiserhebung (Discovery) auch in Deutschland möglich

Wirtschaft und Gewerbe
25.04.20081214 Mal gelesen

Amerikanische Beweiserhebung (Discovery) auch in Deutschland möglich

 

Mit Hilfe einer Vorschrift des amerikanischen Bundesrechtes können auch deutsche Unternehmen über ein spezielles Beweiserhebungsverfahren in den USA dazu gezwungen werden, Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Unterlagen herauszugeben. Derartige weitgehende Regelungen sieht das deutsche Zivilprozessrecht nicht vor. Es gibt diverse Ausnahmen, die die Anwendbarkeit dieser speziellen Verfahrens- und Beweiserhebungsvorschrift für ausländische Unternehmen unzulässig macht (Umgehung von Entscheidungen des Heimatlandes des ausländischen Unternehmens, Verletzung des Gebots der Chancengleichheit, etc.). Wir verweisen insoweit auch auf einen Artikel in der FAZ vom 15.11.2006, Seite 25.

Auf die Möglichkeit eines solchen speziellen Verfahrens in den USA hatten wir u.a. in unseren NEWS 2004/2005, dort Seite 29, Entscheidung Nr. 13 (Intell v.AMD) hingewiesen. Diese Entscheidung ermöglicht einem Antragsteller direkt Beweise durch ein US-Gericht, sofern dies in den USA vorliegt, vom Antragsgegner zu beschaffen. Dabei ist es unerheblich, ob die in den USA angeforderten Beweise durch den Antragsgegner nach dem Recht seines Heimatlandes (z.B. Deutschland) unzulässig wäre. Ohne an dieser Stelle auf Detaills einzugehen, müssen sich .. Unternehmen bewusst machen, dass die in den USA vorhandenen Beweisvorschriften andere sind, als in Deutschland und dies erheblichen Einfluss auf den Ablauf von Wirtschaftsprozessen hat. Das in den USA erlaubte (in Deutschland unzulässige) Beweismittel des Ausforschungsbeweises muss schon im Vorfeld bei der Strukturierung Ihrer internen Firmenorganisation und Dokumentenmanagement berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie in den USA eine Tochtergesellschaft besitzen.