(Sozial)Versicherungspflicht bei GmbH-Geschäftsführern

Wirtschaft und Gewerbe
14.03.2014221 Mal gelesen
Auch wenn Geschäftsführer einer GmbH arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer gelten, können sie sozialversicherungsrechtlich Beschäftigte nach § 7 SGB IV und damit (sozial)versicherungspflichtig sein.

Maßgebend für die Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 7 SGB IV ist die Bindung des Geschäftsführers an das willensbildende Organ der GbmH, in der Regel die Gesamtheit der Gesellschafter, durch ein Verhältnis der Weisungsgebundenheit (so die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts).

Eine selbständige Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers liegt dagegen vor, wenn der Geschäftsführer eine Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % hält oder - auch wenn seine Kapitalbeteiligung unter 50 % liegt - aufgrund einer besonderen Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag über eine uneingeschränkte Sperrminorität verfügt.

Eine Beschäftigung nach § 7 SGB IV kann jedoch gleichwohl vorliegen, wenn der Geschäftsführer, der über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügt, durch einen Treuhandvertrag als Treuhänder den Weisungen des Minderheitsgesellschafters unterworfen ist.

Verfügt der Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter ist, jedoch weder über die Mehrheit der Gesellschaftsaneiteile, noch über eine Sperrminorität, wird im Regelfall von einer abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 7 SGB IV ausgegangen, wenn der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit der Kontrolle durch die anderen Gesellschafter unterliegt und diese ihre Gesellschaftsrechte tatsächlich ausüben.

Nur in Ausnahmefällen, wenn besondere Umstände vorliegen, welche eine Weisungsgebundenheit gegenüber den anderen Gesellschaftern aufheben, kann ein Beschäftigungsverhältnis verneint werden. Dies kann beispielsweise gegeben sein, wenn die anderen Gesellschafter dem Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit völlig freie Hand lassen und er - wirtschaftlich gesehen - seine Tätigkeit nicht für eine fremdes, sondern wie für ein eigenes Unternehmen ausübt.

Bei Fremdgeschäfsführern, welche nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind, liegt regelmäßig ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGB IV vor (so die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Nur in Ausnahmefällen, wenn besondere Umstände vorliegen, welche beispielsweise eine Weisungsgebundenheit gegenüber den Gesellschaftern im Einzelfall aufheben, kann ein Beschäftigungsverhältnis verneint werden. Für die Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 SGB IV ist hierbei maßgebend das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, wozu insbesondere das Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten und die ihnen danach zustehende Rechtsmacht gehören.