Erklärungen des vorläufigen „schwachen“ Insolvenzverwalters sind im Zweifel nichts wert

Erklärungen des vorläufigen „schwachen“ Insolvenzverwalters sind im Zweifel nichts wert
28.10.2013484 Mal gelesen
Erklärt der vorläufige „schwache“ Insolvenzverwalter, dass die ab dem heutigen Tage mangelfrei erbrachten Lieferungen fristgemäß und in voller Höhe bezahlt werden, begründet er nach Ansicht des Amtsgerichts Erfurt damit weder eine Masseverbindlichkeit, noch übernimmt er eine persönliche Haftung.

Die Unterscheidung zwischen vorläufig "starken" und vorläufig "schwachen" Insolvenzverwalter ist nicht rein akademischer Natur. Während die Zusage des "starken" Insolvenzverwalters der des endgültigen um nichts nachsteht, muss die Erklärung des vorläufig "schwachen" Insolvenzverwalters mit äußerster Vorsicht betrachtet werden.

 

Eine Lieferantin stand mit der Insolvenzschuldnerin in laufender Geschäftsbeziehung. Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 teilte ihr der vorläufige "schwache" Insolvenzverwalter mit:

"..bestätige hiermit schriftlich, dass die von ihnen ab dem heutigen Tage mangelfrei erbrachten Lieferungen fristgemäß und in voller Höhe bezahlt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die einzelnen Bestellungen von mir oder einem meiner Mitarbeiter schriftlich per Fax bestätigt worden sind. ."

Am 1. Juni 2009 eröffnete das Amtsgericht Meiningen das Insolvenzverfahren und bestellte den bisherigen vorläufigen nunmehr zum (endgültigen) Insolvenzverwalter. In der Folge belieferte die Lieferantin die Baustelle der Insolvenzschuldnerin mehrfach. Der gesamte Lieferungsumfang beläuft sich auf einen Rechnungswert von 9.235,60 €. Die Auftragsbestätigungen wurden jeweils vom Insolvenzverwalter durch Stempel und Unterschrift bestätigt. Der Insolvenzverwalter teilte mit Schreiben vom 26. Januar 2010 mit, aufgrund der Massesituation könne Zahlung noch nicht erfolgen. Damit sei nach Schlussabrechnung des Bauvorhabens zu rechnen. Am 26. November 2010 zahlte der Insolvenzverwalter auf den Gesamtrechnungsbetrag 7.500,00 €. Die restlichen 1.735,60 € konnte er nicht zahlen.

Die Lieferantin verlangt vom Insolvenzverwalter den Restbetrag persönlich. Dieser meint, er habe mit vorbezeichnetem Schreiben die Zahlungsverpflichtung weder persönlich garantieren wollen noch in sonstiger Weise besonderes Vertrauen auf die Einhaltung der Zahlungsverpflichtung hervorgerufen.

 

Das Amtsgericht wies die Klage der Lieferantin ab.

Vorweg zu schicken sei, dass der Lieferantin ein Anspruch auf Begleichung der Verbindlichkeiten gegen die Insolvenzmasse nicht zustehe, da der vorläufige "schwache" Insolvenzverwalter keine Masseverbindlichkeiten begründen könne.

Auch eine persönliche Garantiehaftung des Insolvenzverwalters sei nicht gegeben, da  der Inhalt des Schreibens vom 29. Mai 2009 nicht dahingehend ausgelegt werden könne. Der Erklärung sei nur zu entnehmen, dass die jeweiligen Lieferungen bei Bestätigung durch den Insolvenzverwalter aus der Masse beglichen werden sollten. Zur Erläuterung werde im Folgenden ausgeführt, dass durch die Abwicklungsvereinbarung mit dem Auftraggeber für das Bauvorhaben unabhängig von sonstigen Ereignissen Zahlung erfolgen werde. Im Anschluss daran gebe der Insolvenzverwalter seine subjektive Einschätzung wieder, dass die Zahlung künftig erfolgender Lieferungen gesichert sei.

Diesen Erklärungen sei ein unbedingter Wille zur persönlichen Einstandsverpflichtung nicht zu entnehmen. Da dem Vertragspartner nur die Insolvenzmasse haftet, der Insolvenzverwalter diese lediglich als Partei kraft Amtes vertritt, muss seine Eigenhaftung die absolute Ausnahme darstellen.

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Fazit: Wer mit einem Unternehmen in Vertragsbeziehung steht, welches von einem vorläufig "schwachen" Insolvenzverwalter betreut wird, sollte genau Obacht geben, welche Erklärungen dieser abgibt. Auf jedem Fall sollte man sich hier von einem Anwalt beraten lassen.

(Quelle: Amtsgericht Erfurt, Urteil vom 25.04.2012; 5 C 535/11)

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